Aktuelle Seite: Themen | Kreditwesengesetz | Konglomeratsebene | § 8c Zuständigkeit für die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene
(1) Die Bundesanstalt kann von der Beaufsichtigung eines Finanzkonglomerats absehen und das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen von den Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene widerruflich freistellen, wenn
(2) Die Bundesanstalt kann über die Fälle des § 1 Abs. 20 und des § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 hinaus nach Maßgabe des Artikels 2 Nr. 14 sowie der Artikel 3 und 5 der Richtlinie 2002/87/EG eine branchenübergreifend tätige Unternehmensgruppe als Finanzkonglomerat und ein Institut als übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen bestimmen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die zusätzliche Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden.
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