Aktuelle Seite: Themen | Kreditwesengesetz | Beaufsichtigung | § 8b Zuständigkeit für die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis
(1) 1 Die Bundesanstalt kann von der Beaufsichtigung einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 2 bis 4 absehen und das übergeordnete Unternehmen von den Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis widerruflich freistellen, wenn
2 Die Freistellung setzt eine Übereinkunft der Bundesanstalt mit den zuständigen Stellen des anderen Staates voraus. 3 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist über das Bestehen und den Inhalt derartiger Übereinkünfte zu unterrichten.
(2) Die Bundesanstalt kann über die Fälle des § 10a Abs. 3 hinaus nach Maßgabe des Artikels 53 Abs. 2 bis 4 der Bankenrichtlinie eine Gruppe von Unternehmen als Finanzholding-Gruppe und ein Institut der Gruppe als übergeordnetes Unternehmen bestimmen; die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden.
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