günstige Baufinanzierung
Kreditwesengesetz § 53e Zusammenarbeit mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(1) 1 Die Bundesanstalt meldet der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
- die Erteilung einer Erlaubnis an ein Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen;
- die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 an das Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat; die Struktur des Konzerns ist in der Mitteilung anzugeben;
- den Erwerb einer Beteiligung an einem Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen, durch den das Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen zu einem Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat wird;
- die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nicht zustande gekommen ist, weil die Bundesanstalt die Angaben nach § 24a Abs. 1 Satz 2 nicht an die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats weitergeleitet hat;
- die Anzahl und Art der Fälle, in denen Maßnahmen nach § 53b Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 ergriffen wurden;
- allgemeine Schwierigkeiten, die Einlagenkreditinstitute, E-Geld-Institute oder Wertpapierhandelsunternehmen bei der Errichtung von Zweigniederlassungen, der Gründung von Tochterunternehmen, beim Betreiben von Bankgeschäften, beim Erbringen von Finanzdienstleistungen oder bei Tätigkeiten nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 8 in einem Drittstaat haben;
- den Erlaubnisantrag des Tochterunternehmens eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat;
- die nach § 2b gemeldete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung im Sinne der Nummer 3.
2 Die Meldungen nach Satz 1 Nr. 7 und 8 sind nur auf Verlangen der Kommission abzugeben.
(2) Die Bundesanstalt unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über
- die Mitteilung der Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat nach § 51b Abs. 1;
- die Grundsätze, die sie im Einvernehmen mit den anderen zuständigen Stellen des Europäischen Wirtschaftsraums in Bezug auf die Überwachung von gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentrationen anwendet;
- die gewählte Vorgehensweise in den Fällen nach § 53d Abs. 3.
(3) Die Bundesanstalt hört die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorab an
- in den Fällen des § 53d Abs. 1, wenn sie nach Maßgabe der Bankenrichtlinie für die konsolidierte Aufsicht zuständig wäre. Die Bundesanstalt berücksichtigt die Stellungnahme, die der Beratende Bankenausschuss im Einklang mit Artikel 56a Abs. 2 der Bankenrichtlinie erstellt hat;
- in den Fällen des § 53d Abs. 2, wenn sie nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG als Koordinator tätig würde. Die Bundesanstalt berücksichtigt die Stellungnahme, die der Finanzkonglomerateausschuss im Einklang mit Artikel 21 Abs. 5 der Richtlinie 2002/87/EG erstellt hat.
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