Aktuelle Seite: Themen | Kreditwesengesetz | Maßnahmen | § 45a Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften
(1) 1 Die Bundesanstalt kann einer Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder § 13b Abs. 2 die Ausübung ihrer Stimmrechte an dem übergeordneten Unternehmen und den anderen nachgeordneten Unternehmen untersagen, wenn
2 Satz 1 gilt entsprechend für eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, die dem nach § 10b Abs. 2 und § 13d Abs. 1 anzeigepflichtigen Unternehmen nicht die für die Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene nach § 10b oder § 13d erforderlichen Angaben gemäß § 10b Abs. 7 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13d Abs. 4 Satz 2, übermittelt oder wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass eine Person, die die Geschäfte der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führt, nicht zuverlässig ist oder nicht die zur Führung der Geschäfte erforderliche fachliche Eignung hat.
(1a) Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 oder des Absatzes 1 Satz 2 zweite Alternative auch gegenüber dem übergeordneten Unternehmen einer Finanzholding-Gruppe oder dem übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen anordnen, Weisungen der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft nicht zu befolgen, sofern gesellschaftsrechtliche Möglichkeiten zur Abberufung der Personen, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, nicht zur Verfügung stehen oder solche zwar vorhanden sind, aber ihre Ausschöpfung erfolglos geblieben ist.
(2) 1 Im Falle der Untersagung nach Absatz 1 hat auf Antrag der Bundesanstalt das Gericht des Sitzes des übergeordneten Unternehmens nach § 10a Abs. 2 bis 4 oder des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens nach § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 einen Treuhänder zu bestellen, auf den es die Ausübung der Stimmrechte überträgt. 2 Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und bankaufsichtskonformen Führung der betroffenen Unternehmen Rechnung zu tragen. 3 Die Bundesanstalt kann aus wichtigem Grund die Bestellung eines anderen Treuhänders beantragen. 4 Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen, hat die Bundesanstalt den Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu beantragen. 5 Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. 6 Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest; die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. 7 Der Bund schießt die Auslagen und die Vergütung vor; für seine Aufwendungen haften die Finanzholding-Gesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft und die betroffenen Unternehmen gesamtschuldnerisch.
(3) 1 Solange die Untersagungsverfügung nach Absatz 1 vollziehbar ist, gelten die betroffenen Unternehmen nicht als nachgeordnete Unternehmen der Finanzholding-Gesellschaft im Sinne der §§ 10a und 13b. 2 Satz 1 gilt in Bezug auf nachgeordnete Unternehmen einer gemischten Finanzholding>-Gesellschaft im Sinne von § 10b Abs. 2 Satz 5 entsprechend.
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