günstige Baufinanzierung


Diese Seite ausdrucken
günstige Baufinanzierung




Kreditwesengesetz § 33b Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums

1 Soll eine Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4 oder 10 oder für das Erbringen von Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 einem Unternehmen erteilt werden, das

  1. Tochter- oder Schwesterunternehmen eines Einlagenkreditinstituts, eines E-Geld-Instituts, eines Wertpapierhandelsunternehmens oder eines Erstversicherungsunternehmens ist und dessen Mutterunternehmen in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen ist oder
     
  2. durch dieselben natürlichen Personen oder Unternehmen kontrolliert wird, die ein Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut, ein Wertpapierhandelsunternehmen oder ein Erstversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums kontrollieren,

hat die Bundesanstalt vor Erteilung der Erlaubnis die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats anzuhören.

2 Die Anhörung erstreckt sich insbesondere auf die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Personen sowie für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an Unternehmen derselben Gruppe mit Sitz in dem betreffenden Staat des Europäischen Wirtschaftsraums erforderlich sind.

Inhaltsübersicht

Beratung

Callcenter Kundenbetreuung
Telefon: 089-41 61 59 230
Telefax: 089-41 61 59 235

Kein Gutachten erforderlich. Das Gutachten wird seit 2010 für Sie kostenlos von der Bank erstellt!

Gütesiegel

Deutscher Kreditnehmer Verein e.V. Geprüfte Beratungsqualität

Wir gratulieren unseren Mädels.
Wir gratulieren unseren Mädels.

Interessantes

Günstige Baufinanzierung

Luxemburg Kredit

Privatkredit

Ratenkredit

Baufinanzierung Vergleich

Baudarlehen