Aktuelle Seite: Themen | Kreditwesengesetz | § 2c | § 2c Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften
Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, müssen zuverlässig sein und die zur Führung der Geschäfte erforderliche fachliche Eignung haben.
Callcenter Kundenbetreuung
Telefon: 089-41 61 59 230
Telefax: 089-41 61 59 235
Wir gratulieren unseren Mädels.
![]()