günstige Baufinanzierung


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Kreditwesengesetz § 22a Rücktauschbarkeit von elektronischem Geld

(1) Der Inhaber von elektronischem Geld kann während der Gültigkeitsdauer von der ausgebenden Stelle den Rücktausch zum Nennwert in Münzen und Banknoten oder in Form einer Überweisung auf ein Konto verlangen, ohne dass diese dafür andere als die zur Durchführung dieses Vorgangs unbedingt erforderlichen Kosten in Rechnung stellen darf.

(2) In dem Vertrag zwischen der ausgebenden Stelle und dem Inhaber sind die Rücktauschbedingungen eindeutig zu nennen.

(3) 1 In dem Vertrag kann ein Mindestrücktauschbetrag vorgesehen werden. 2 Dieser darf 10 Euro nicht überschreiten.

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