Aktuelle Seite: Themen | Kreditwesengesetz | Liquidität | § 11 Liquidität
(1) 1 Die Institute müssen ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft gewährleistet ist. 2 Das Bundesministerium der Finanzen stellt durch eine im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechtsverordnung Liquiditätsgrundsätze auf, nach denen die Bundesanstalt im Regelfall beurteilt, ob die Anforderungen des Satzes 1 erfüllt sind; vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören. 3 In den Liquiditätsgrundsätzen ist an die Definition der Spareinlagen, insbesondere des Sparbuchs, in der Verordnung über die Rechnungslegung der Institute, die insoweit der Zustimmung des Deutschen Bundestages bedarf, anzuknüpfen. 4 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. 5 Die Institute haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank monatlich die für die Überprüfung der ausreichenden Zahlungsbereitschaft erforderlichen Angaben einzureichen; nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der Angaben und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege sind in der Rechtsverordnung nach Satz 2 zu regeln.
(2) § 10 Abs. 1b über die Festsetzung von Sonderverhältnissen gilt entsprechend.
(3) Die Vorschrift gilt nicht für Kapitalanlagegesellschaften.
Callcenter Kundenbetreuung
Telefon: 089-41 61 59 230
Telefax: 089-41 61 59 235
Wir gratulieren unseren Mädels.
![]()