Aktuelle Seite: Themen | Kreditwesengesetz | Eigenmittelausstattung | § 10 Eigenmittelausstattung
(1) 1 Die Institute müssen im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere zur Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, angemessene Eigenmittel haben. 2 Das Bundesministerium der Finanzen stellt durch eine im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechtsverordnung im Rahmen der Vorgaben des Rechts der Europäischen Gemeinschaften, die die Anforderungen an die Angemessenheit der Eigenmittel der Institute regeln, Solvabilitätsgrundsätze auf, nach denen die Bundesanstalt im Regelfall beurteilt, ob die Anforderungen des Satzes 1 erfüllt sind. 3 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. 4 Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören. 5 Die Institute haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank monatlich die nach den Solvabilitätsgrundsätzen für die Überprüfung der angemessenen Eigenkapitalausstattung erforderlichen Angaben einzureichen; nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der Angaben und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege sind in der Rechtsverordnung nach Satz 2 zu regeln.
(1a) 1 Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel nach § 10 Abs. 1 und § 10a Abs. 1 kann Krediten, deren Erfüllung von
geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird, ein adressenbezogenes Bonitätsgewicht von Null vom Hundert beigemessen werden, sofern die Bundesanstalt keinen anderen Gewichtungssatz bekanntgegeben hat und die Kredite von der zuständigen Behörde des anderen Staates oder Drittstaates mit Null vom Hundert gewichtet werden. 2 Vor der Bekanntgabe eines anderen Gewichtungssatzes gewährte Kredite können bis zum Ende der Kreditlaufzeit weiterhin mit Null vom Hundert gewichtet werden.
(1b) Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel im Einzelfall
(1c) 1 Für die Ermittlung der Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge für die Marktrisiken (in Geld bemessene Gefahr für ein Institut, dass sich auf Grund der Änderung von Börsen- oder Marktpreisen der Wert der Gesamtheit seiner Geschäfte mit Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten verringert) für die Zwecke der Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel dürfen die Institute nach Zustimmung der Bundesanstalt eigene Risikomodelle verwenden, deren Eignung die Bundesanstalt auf Grundlage einer Prüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes bestätigt hat. 2 Die näheren Voraussetzungen an die Eignung eines Risikomodells sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 zu regeln.
(1d) 1 Ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine Position mit haftendem Eigenkapital oder Drittrangmitteln zu unterlegen, stehen die Eigenmittel in diesem Umfang für die Unterlegung anderer Positionen nicht zur Verfügung; insbesondere dürfen die Eigenmittel insoweit nicht bei den Solvabilitätsgrundsätzen nach Absatz 1 Satz 2 und § 10a Abs. 1 Satz 2 berücksichtigt werden. 2 Die von Dritten zur Verfügung gestellten Eigenmittel können nur berücksichtigt werden, wenn sie dem Institut tatsächlich zugeflossen sind. 3 Der Erwerb von Eigenmitteln des Instituts durch einen für Rechnung des Instituts handelnden Dritten, durch ein Tochterunternehmen des Instituts oder durch einen Dritten, der für Rechnung eines Tochterunternehmens des Instituts handelt, steht für ihre Berücksichtigung einem Erwerb durch das Institut gleich, es sei denn, das Institut weist nach, dass ihm die Eigenmittel tatsächlich zugeflossen sind. 4 Dem Erwerb steht die Inpfandnahme gleich.
(2) 1 Die Eigenmittel bestehen aus dem haftenden Eigenkapital und den Drittrangmitteln. 2 Das haftende Eigenkapital ist die Summe aus Kernkapital und Ergänzungskapital abzüglich der Positionen des Absatzes 6 Satz 1.
(2a) 1 Als Kernkapital gelten abzüglich der Positionen des Satzes 2
2 Abzugspositionen im Sinne des Satzes 1 sind
3 Für die Berechnung der Vomhundertsätze nach Satz 2 Nr. 4 und 5 gilt § 16 Abs. 2 bis 4 des Aktiengesetzes entsprechend.
(2b) 1 Das Ergänzungskapital besteht abzüglich der Korrekturposten gemäß Absatz 3b aus
2 Bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals kann Ergänzungskapital nur bis zur Höhe des Kernkapitals berücksichtigt werden. 3 Dabei darf das berücksichtigte Ergänzungskapital nur bis zu 50 vom Hundert des Kernkapitals aus längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten und dem Haftsummenzuschlag bestehen. 4 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1 Nr. 8 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
(2c) 1 Drittrangmittel sind
2 Der Nettogewinn und die kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten können nur bis zu einem Betrag als Drittrangmittel berücksichtigt werden, der zusammen mit dem Ergänzungskapital, das nicht zur Unterlegung der Risiken aus dem Anlagebuch nach den Vorgaben dieses Gesetzes benötigt wird (freies Ergänzungskapital), 250 vom Hundert des Kernkapitals, das nicht zur Unterlegung der Risiken aus dem Anlagebuch nach den Vorgaben dieses Gesetzes benötigt wird (freies Kernkapital), nicht übersteigt. 3 Soweit das Institut die Grenze von 250 vom Hundert nicht durch kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten ausschöpft, kann es diese durch Positionen, die allein wegen einer Kappung nach Absatz 2b Satz 2 und 3 nicht als Ergänzungskapital berücksichtigt werden können, ersetzen. 4 Bei Wertpapierhandelsunternehmen beträgt die in Satz 2 bezeichnete Grenze 200 vom Hundert des freien Kernkapitals, es sei denn, von den Drittrangmitteln werden die schwer realisierbaren Aktiva im Sinne des Satzes 5, soweit diese nicht nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 vom haftenden Eigenkapital abgezogen werden, sowie die Verluste ihrer Tochterunternehmen abgezogen. 5 Schwer realisierbare Aktiva sind
6 Einschüsse auf Termingeschäfte, die an einer Wertpapier- oder Terminbörse abgeschlossen werden, gelten nicht als schwer realisierbare Aktiva.
(3) 1 Erstellt ein Institut Zwischenabschlüsse, die den für den Jahresabschluß geltenden Anforderungen entsprechen, gilt für die Bemessung der Eigenmittel der Zwischenabschluß als Jahresabschluß, wobei Zwischengewinne dem Kernkapital zugerechnet werden, soweit sie nicht für voraussichtliche Gewinnausschüttungen oder Steueraufwendungen gebunden sind. 2 Verluste, die sich aus Zwischenabschlüssen ergeben, sind vom Kernkapital abzuziehen. 3 Ein Institut, das Zwischengewinne dem Kernkapital zurechnet, muß Zwischenabschlüsse mindestens fünf Jahre hintereinander erstellen. 4 Gibt ein Institut das Verfahren auf, Zwischenabschlüsse zu erstellen, dürfen Zwischengewinne dem Kernkapital frühestens wieder nach fünf Jahren zugerechnet werden. 5 Das Institut hat den Zwischenabschluß der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich einzureichen. 6 Der Abschlußprüfer hat den Bericht über die Prüfung des Zwischenabschlusses (Zwischenprüfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen. 7 Ein im Zuge einer Verschmelzung erstellter unterjähriger Jahresabschluß gilt nicht als Zwischenabschluß im Sinne dieses Absatzes.
(3a) 1 Als Rücklagen im Sinne des Absatzes 2a Satz 1 gelten nur die in der letzten für den Schluß eines Geschäftsjahres festgestellten Bilanz als Rücklagen ausgewiesenen Beträge mit Ausnahme solcher Passivposten, die erst bei ihrer Auflösung zu versteuern sind. 2 Als Rücklagen ausgewiesene Beträge, die aus Erträgen gebildet worden sind, auf die erst bei Eintritt eines zukünftigen Ereignisses Steuern zu entrichten sind, können nur in Höhe von 45 vom Hundert berücksichtigt werden. 3 Rücklagen, die auf Grund eines bei der Emission von Anteilen erzielten Aufgeldes oder anderweitig durch den Zufluß externer Mittel gebildet werden, können vom Zeitpunkt des Zuflusses an berücksichtigt werden.
(3b) 1 Die Bundesanstalt kann auf das haftende Eigenkapital einen Korrekturposten festsetzen, insbesondere um noch nicht bilanzwirksam gewordene Verluste zu berücksichtigen. 2 Die Festsetzung wird mit der Feststellung der nächsten für den Schluß eines Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz gegenstandslos. 3 Die Bundesanstalt hat die Festsetzung auf Antrag des Instituts aufzuheben, soweit die Voraussetzung für die Festsetzung wegfällt.
(4) 1 Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter sind dem haftenden Eigenkapital zuzurechnen, wenn
2 Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht zum Nachteil des Instituts geändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. 3 Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem Institut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderen, zumindest gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt worden ist oder die Bundesanstalt der vorzeitigen Rückzahlung zustimmt. 3 Die §§ 723 bis 725, 727 und 728 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung, wenn Zweck der Gesellschaft die Überlassung von haftendem Eigenkapital ist.
(4a) 1 Nicht realisierte Reserven können dem haftenden Eigenkapital nur zugerechnet werden, wenn das Kernkapital mindestens 4,4 vom Hundert der entsprechend den Grundsätzen nach Absatz 1 Satz 2 der Bundesanstalt nach ihrem Risiko gewichteten Aktiva des Instituts beträgt; die nicht realisierten Reserven können dem haftenden Eigenkapital nur bis zu 1,4 vom Hundert dieser nach ihrem Risiko gewichteten Aktiva zugerechnet werden. 2 Für diese Berechnungen dürfen Positionen des Handelsbuchs als Positionen des Anlagebuchs berücksichtigt werden. 3 Nicht realisierte Reserven können nur berücksichtigt werden, wenn in die Berechnung des Unterschiedsbetrags jeweils sämtliche Aktiva nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 6 oder 7 einbezogen werden. 4 Die Berechnung der nicht realisierten Reserven ist der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach ihrem Abschluß unter Angabe der maßgeblichen Wertansätze offenzulegen.
(4b) 1 Für die Ermittlung des Beleihungswertes von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden gilt § 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes entsprechend. 2 Diese Werte sind mindestens alle drei Jahre durch Bewertungsgutachten zu ermitteln. 3 Für die Ermittlung des Beleihungswertes hat das Institut einen aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Sachverständigenausschuß zu bestellen. 4 § 77 Abs. 2 und 3 des Investmentgesetzes gilt entsprechend. 5 Liegt der Beleihungswert unter dem Buchwert, sind die nicht realisierten Reserven um diesen negativen Unterschiedsbetrag zu ermäßigen.
(4c) 1 Der Kurswert der Wertpapiere nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a bestimmt sich nach dem Kurs am Bilanzstichtag. 2 Liegt der Durchschnitt aus diesem Kurs und den Kursen, die an den vorher vergangenen drei Bilanzstichtagen festgestellt wurden, unterhalb dieses Kurses, so gilt der Durchschnittskurs. 3 Liegt an einem Bilanzstichtag kein Kurs vor, so ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Bilanzstichtag festgestellte Kurs maßgebend. 4 Wird von der Behandlung von Wertpapieren nach den Grundsätzen für das Anlagevermögen Gebrauch gemacht, sind die nicht realisierten Reserven um den Unterschiedsbetrag zwischen dem maßgeblichen Kurswert und dem höheren Buchwert zu ermäßigen. 5 Auf die Ermittlung des Wertes der Wertpapiere nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b nach § 11 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes und des Rücknahmepreises von Anteilen an einem Sondervermögen ist das Verfahren der Sätze 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden.
(5) 1 Kapital, das gegen Gewährung von Genußrechten eingezahlt ist (Genußrechtsverbindlichkeiten), ist dem haftenden Eigenkapital zuzurechnen, wenn
2 Das Institut darf sich die fristlose Kündigung der Verbindlichkeit für den Fall vorbehalten, daß eine Änderung der Besteuerung zu Zusatzzahlungen an den Erwerber der Genußrechte führt. 3 Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht zum Nachteil des Instituts geändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. 4 Ein vorzeitiger Rückerwerb oder eine anderweitige Rückzahlung ist außer in den Fällen des Satzes 6 dem Institut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderen, zumindest gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt worden ist oder die Bundesanstalt der vorzeitigen Rückzahlung zustimmt; das Institut kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten. 5 Werden Wertpapiere über die Genußrechte begeben, ist nur in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die in den Sätzen 3 und 4 genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. 6 Ein Institut darf in Wertpapieren verbriefte eigene Genußrechte im Rahmen der Marktpflege bis zu 3 vom Hundert ihres Gesamtnennbetrags oder im Rahmen einer Einkaufskommission erwerben. 7 Ein Institut hat die Absicht, von der Möglichkeit der Marktpflege nach Satz 6 Gebrauch zu machen, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.
(5a) 1 Kapital, das auf Grund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, ist dem haftenden Eigenkapital als längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten zuzurechnen, wenn
2 Wenn der Rückzahlungsanspruch in weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Vertrags fällig werden kann, werden die Verbindlichkeiten nur noch zu zwei Fünfteln dem haftenden Eigenkapital angerechnet. 3 Das Institut darf sich die fristlose Kündigung der Verbindlichkeit für den Fall vorbehalten, daß eine Änderung der Besteuerung zu Zusatzzahlungen an den Erwerber der nachrangigen Forderungen führt. 4 Nachträglich können der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. 5 Ein vorzeitiger Rückerwerb oder eine anderweitige Rückzahlung ist außer in den Fällen des Satzes 6 dem Institut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderen, zumindest gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt worden ist oder die Bundesanstalt der vorzeitigen Rückzahlung zustimmt; das Institut kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten. 6 Ein Institut darf in Wertpapieren verbriefte eigene nachrangige Verbindlichkeiten im Rahmen der Marktpflege bis zu 3 vom Hundert ihres Gesamtnennbetrags oder im Rahmen einer Einkaufskommission erwerben. 7 Ein Institut hat die Absicht, von der Möglichkeit der Marktpflege nach Satz 6 Gebrauch zu machen, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. 8 Das Institut hat bei Abschluß des Vertrags auf die in den Sätzen 4 und 5 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen; werden Wertpapiere über die nachrangigen Verbindlichkeiten begeben, ist nur in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. 9 § 309 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Aufrechnungsverbot findet keine Anwendung auf Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten des Instituts. 10 Für nachrangige Verbindlichkeiten darf keine Bezeichnung verwendet und mit keiner Bezeichnung geworben werden, die den Wortanteil "Spar" enthält oder sonst geeignet ist, über den Nachrang im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Liquidation zu täuschen; dies gilt jedoch nicht, soweit ein Kreditinstitut seinen in § 40 geschützten Firmennamen benutzt. 11 Abweichend von Satz 1 Nr. 3 darf ein Institut nachrangige Sicherheiten für nachrangige Verbindlichkeiten stellen, die ein ausschließlich für den Zweck der Kapitalaufnahme gegründetes Tochterunternehmen des Instituts eingegangen ist.
(6) 1 Von der Summe des Kern- und Ergänzungskapitals sind abzuziehen:
2Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Instituts in Bezug auf die Abzugspositionen nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 Ausnahmen zulassen, wenn das Institut Anteile eines anderen Instituts, Finanzunternehmens, Erstversicherungsunternehmens oder Rückversicherungsunternehmens oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft vorübergehend besitzt, um das betreffende Unternehmen zwecks Sanierung und Rettung finanziell zu stützen. 3Ein Institut braucht Positionen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4, die es oder das ihm übergeordnete Unternehmen pflichtgemäß oder freiwillig in die Zusammenfassung nach § 10a, nach § 13b Abs. 3 Satz 1 und nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 einbezieht, nicht von seinem haftenden Eigenkapital abzuziehen. 4Die Bundesanstalt kann auf Antrag eines Einlagenkreditinstituts, E-Geld-Instituts oder Wertpapierhandelsunternehmens, das keinem Finanzkonglomerat angehört, zulassen, dass es Positionen nach Satz 1 Nr. 5 und 6 nicht von seinem haftenden Eigenkapital abzuziehen braucht, wenn es eine Berechnung der Eigenkapitalausstattung nach Maßgabe der in der Rechtsverordnung nach § 10b Abs. 1 Satz 2 näher bestimmten Berechnungsmethoden 1 bis 3 zusätzlich durchführt; eine Berechnung nach der Berechnungsmethode 1 darf nur dann erfolgen, wenn und soweit nach Auffassung der Bundesanstalt Umfang und Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zufrieden stellend ist. 5Die nach Satz 4 gewählte Berechnungsmethode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden. Ein Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut oder Wertpapierhandelsunternehmen, das einem Finanzkonglomerat angehört, braucht die Positionen nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 nicht von seinem haftenden Eigenkapital abzuziehen, wenn die betreffenden Unternehmen in die Berechnung der Eigenmittel dieses Finanzkonglomerats auf Konglomeratsebene nach § 10b einbezogen werden.
(7) 1 Kapital, das auf Grund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, ist den Drittrangmitteln als kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten zuzurechnen, wenn
2 Nachträglich können der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. 3 Ein vorzeitiger Rückerwerb oder eine anderweitige Rückzahlung ist außer in den Fällen des Satzes 5 dem Institut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist oder die Bundesanstalt der vorzeitigen Rückzahlung zugestimmt hat; das Institut kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten. 4 Das Institut hat bei Abschluß des Vertrags auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen; werden Wertpapiere über die nachrangigen Verbindlichkeiten begeben, ist nur in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. 5 Ein Institut darf in Wertpapieren verbriefte eigene nachrangige Verbindlichkeiten im Rahmen der Marktpflege bis zu 3 vom Hundert ihres Gesamtnennbetrags oder im Rahmen einer Einkaufskommission erwerben. 6 Ein Institut hat die Absicht, von der Möglichkeit der Marktpflege nach Satz 5 Gebrauch zu machen, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. 7 Ein Institut hat die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank unverzüglich zu unterrichten, wenn seine Eigenmittel durch Tilgungs- oder Zinszahlungen auf die kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten unter 120 vom Hundert des Gesamtbetrags der nach Absatz 1 Satz 1 angemessenen Eigenmittel absinken. 8 Abweichend von Satz 1 Nr. 3 darf ein Institut nachrangige Sicherheiten für nachrangige Verbindlichkeiten stellen, die ein ausschließlich für den Zweck der Kapitalaufnahme gegründetes Tochterunternehmen des Instituts eingegangen ist.
(8) 1 Ein Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Maßgabe des Satzes 2 einen Kredit anzuzeigen, der nach Absatz 2a Satz 2 Nr. 4 oder 5 abzuziehen ist. 2 Dabei hat es die gestellten Sicherheiten und die Kreditbedingungen anzugeben. 3 Es hat einen Kredit, den es nach Satz 1 angezeigt hat, unverzüglich erneut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, wenn die gestellten Sicherheiten oder die Kreditbedingungen rechtsgeschäftlich geändert werden, und die entsprechenden Änderungen anzugeben. 4 Die Bundesanstalt kann von den Instituten fordern, ihm und der Deutschen Bundesbank alle fünf Jahre einmal eine Sammelanzeige der nach Satz 1 anzuzeigenden Kredite einzureichen.
(9) 1 Ein Wertpapierhandelsunternehmen muß Eigenmittel aufweisen, die mindestens einem Viertel seiner Kosten entsprechen, die in der Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Jahresabschlusses unter den allgemeinen Verwaltungsaufwendungen, den Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen ausgewiesen sind. 2 Bei Fehlen eines Jahresabschlusses für das erste volle Geschäftsjahr sind die im Geschäftsplan für das laufende Jahr für die entsprechenden Posten vorgesehenen Aufwendungen auszuweisen. 3 Die Bundesanstalt kann die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 heraufsetzen, wenn dies durch eine Ausweitung der Geschäftstätigkeit des Instituts angezeigt ist. 4 Sie kann die bei der Berechnung der Relation nach den Sätzen 1 und 2 anzusetzenden Kosten für das laufende Geschäftsjahr auf Antrag des Instituts herabsetzen, wenn dies durch eine gegenüber dem Vorjahr nachweislich erhebliche Reduzierung der Geschäftstätigkeit des Instituts im laufenden Geschäftsjahr angezeigt ist. 5 Die Wertpapierhandelsunternehmen haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die für die Überprüfung der Relation nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, sowie des Vorliegens der Voraussetzungen nach Satz 4, erforderlichen Angaben und Nachweise einzureichen; das Bundesministerium der Finanzen erlässt im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben sowie über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege; § 24 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(10) 1 Die Eigenmittel eines E-Geld-Instituts müssen vorbehaltlich weitergehender Anforderungen mindestens 2 vom Hundert
seiner Verbindlichkeiten auf Grund des noch nicht in Anspruch genommenen elektronischen Geldes betragen. 2 Maßgeblich ist der jeweils höhere Wert. 3 Hat ein E-Geld-Institut seine Geschäftstätigkeit seit dem Tag der Geschäftsaufnahme noch nicht mindestens sechs Monate lang ausgeübt, so müssen die Eigenmittel mindestens 2 vom Hundert
seiner Verbindlichkeiten auf grund des noch nicht in Anspruch genommenen elektronischen Geldes betragen; Satz 2 gilt entsprechend. 4 Das Sechsmonatsziel der Summe der Verbindlichkeiten muss aus dem Geschäftsplan des Instituts hervorgehen, der gegebenenfalls entsprechend den Anforderungen der Bundesanstalt zu ändern ist. 5 Absatz 9 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.
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