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Tilgungsaussetzung gegen Koppelung mit einer Lebensversicherung

Wie im Variantenbeispiel ersichtlich, kann die Tilgungsaussetzung auch gegen eine bestehende oder neu abzuschließende Lebensversicherung erfolgen.

Hier sei aber darauf hingewiesen, dass bei einer solchen Kombination die Rechte aus der Lebensversicherung selbstverständlich an die Bank abgetreten werden müssen. Im Zusammenhang mit dieser Abtretung müssen seitens der Bank jedoch genau die Bestimmungen des Steueränderungsgesetzes aus dem Jahr 1992 eingehalten werden, da sonst im schlimmsten Fall die Erträge, die der Lebensversicherung während der Laufzeit zufließen, steuerpflichtig werden und die Steuervorteile aus dem Sonderausgabenabzug an das Finanzamt zurückerstattet werden müssen.

Diese Risiken betreffen in erster Linie die Investoren und nicht die Eigentümer. Trotzdem lauern auch für den Eigennutzer Gefahren in dieser Art der Tilgung.

Soll ein Immobiliendarlehen mit einer Lebensversicherung getilgt werden und kann die Auszahlungssumme der Lebensversicherung den Darlehensbetrag nicht vollständig abdecken, so kann die Bank die verbleibende Differenz zum Darlehensbetrag nur dann von ihrem Kunden verlangen, wenn dies eindeutig im Darlehensvertrag geregelt wurde.

Heißt es dagegen im Darlehensvertrag "das Darlehen wird durch eine Lebensversicherung getilgt", dann trägt die Bank das Risiko, einen Restteil des Darlehens nicht zurückgezahlt zu bekommen. (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 4. April 2003, OLG-Report Karlsruhe/Stuttgart 2003, 467 ff.)


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