Sondertilgung
Bis vor einiger Zeit war es nur bei den Bausparkassen sowie teilweise bei den Sparkassen und Genossenschaftsbanken möglich, während der Laufzeit der Zinsbindung eine Sondertilgung (z. B. aus einem Lottogewinn, einer Erbschaft o. ä.) auf sein Darlehen zu leisten. Hypothekenbanken und auch private Banken schlossen dies mit dem Verweis auf ihre Refinanzierung regelmäßig aus. Ließen sie eine vorzeitige ganze oder teilweise Sondertilgung doch zu, so wurde in aller Regel eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung fällig.
Seit kurzem hat sich diese Praxis bei fast allen Institutsgruppen gelockert, wohl aufgrund der Einführung des Eigenheimzulagengesetzes, in dessen Verlauf immer mehr Bauherren mit dem Wunsch auf die Banken zukommen, diesen jährlichen Einmalbetrag zur Reduzierung der Darlehensschuld einzusetzen.
Die Praxis sieht zwischenzeitlich so aus, dass bereits beim Abschluss des Darlehensvertrages eine Sondertilgung in bestimmer Höhe, in der Regel als optionales Recht, vereinbart wird. Der Bauherr kann also jedes Jahr aufs Neue entscheiden, ob er von seinem Recht der vereinbarten Sondertilgung Gebrauch macht und in welcher Höhe (allerdings unter Berücksichtigung der vereinbarten Maximalhöhe, i. d. R. 5 % des Darlehensbetrages) oder diese verfallen lässt. Verfällt die Option, kann sie im nächsten Jahr nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.
Einige Banken lassen sich inzwischen auch auf feste, einmalige oder regelmäßige Sondertilgungen ein, die aber ebenfalls bei Abschluss des Darlehensvertrags vereinbart werden müssen. Bei dieser Art der Sondertilgung besteht seitens der Bank dann jedoch ein Einforderungsrecht, was für den Bauherrn zu einem Risiko werden kann, wenn er in Liquiditätsengpässe kommen sollte. Diese Sondertilgung kann dann ebenso angemahnt werden wie eine nicht gezahlte Rate und wird mit den gleichen Konsequenzen (Mahngebühren, Verzugszinsen etc.) belegt.
Am besten, wenn machbar, eine optionale Sondertilgung mit der Bank vereinbaren, um unnötigen Ärger und Kosten zu vermeiden. Die Möglichkeit der Sondertilgung besteht dann, und der Bauherr setzt sich bei Liquiditätsengpässen nicht unter Druck.