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Wenn der Bauherr/Käufer das Darlehen bei seiner Hausbank zurückgezahlt hat, kann er die Freigabe seiner Grundschuld oder (eher selten) Hypothek verlangen.
In diesem Fall hat die Bank dem Eigentümer
Hierzu kann die Bank zwischen zwei Unterlagen unterscheiden:
Diese Variante wird gewählt, wenn im Grundbuch nach der zu löschenden Grundschuld noch weitere Grundpfandrechte eingetragen sind. Diese Gläubiger haben nach dem Gesetz mit der Eintragung der Grundschuld/Hypothek einen Löschungsanspruch auf vorrangige oder gleichrangige Grundschulden erworben, sobald die Sicherheit auf den Eigentümer zurückgeht.
In der Praxis kommt daher die Löschungsbewilligung wesentlich häufiger vor als die löschungsfähige Quittung.
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