Löschung von Grundpfandrechten



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Löschung von Grundpfandrechten

Löschung von Grundpfandrechten

Wenn der Bauherr/Käufer das Darlehen bei seiner Hausbank zurückgezahlt hat, kann er die Freigabe seiner Grundschuld oder (eher selten) Hypothek verlangen.

In diesem Fall hat die Bank dem Eigentümer

  1. einen evtl. vorhandenen Grundschuldbrief wieder auszuhändigen,
  2. eine beglaubigte Unterlage zu überlassen, mit der die Grundschuld/Hypothek entweder gelöscht, abgetreten oder auf den Eigentümer umgeschrieben werden kann.

Hierzu kann die Bank zwischen zwei Unterlagen unterscheiden:

  1. der löschungsfähigen Quittung, mit der dem Eigentümer die Wege "löschen, umschreiben oder abtreten" offen stehen
  2. der Löschungsbewilligung, mit der der Eigentümer seine Grundschuld/Hypothek nur löschen lassen kann. Mit dieser Unterlage ist eine Umschreibung auf den Eigentümer oder eine Abtretung nicht möglich.

Diese Variante wird gewählt, wenn im Grundbuch nach der zu löschenden Grundschuld noch weitere Grundpfandrechte eingetragen sind. Diese Gläubiger haben nach dem Gesetz mit der Eintragung der Grundschuld/Hypothek einen Löschungsanspruch auf vorrangige oder gleichrangige Grundschulden erworben, sobald die Sicherheit auf den Eigentümer zurückgeht.

In der Praxis kommt daher die Löschungsbewilligung wesentlich häufiger vor als die löschungsfähige Quittung.


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Wir gratulieren unseren Mädels.
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