Immobilien Kauf über Zeitungsangebote
Wer eine Immobilie über die Immobilienangebote von Zeitungen kaufen will, muss sich zunächst einmal im Dschungel der Abkürzungen zurechtfinden. Hier ein Überblick mit Erläuterungen:
| EFH | Einfamilienhaus | REH | Reihenendhaus | |
| ETW | Eigentumswohnung | RMH | Reihenmittelhaus | |
| DHH | Doppelhaushälfte | EBK | Einbauküche | |
| ZFH | Zweifamilienhaus | TG | Tiefgarage |
Nachdem nun in diesem Dschungel etwas Licht ist, muss überprüft werden, ob das Objekt von privat oder einem Makler verkauft wird. Beim Kauf über einen Makler fallen nicht unerhebliche Maklergebühren an. Hierauf wird im Kapitel Makler noch detaillierter eingegangen. Wenn Interesse an einem Objekt besteht, muss Kontakt mit dem Inserenten (Verkäufer) aufgenommen und ein Besichtigungstermin vereinbart werden. Es empfiehlt sich, das Objekt nicht nur am Wochenende zu besichtigen, sondern auch unter der Woche und am Abend. Der Grund hierfür? Häufig lassen sich Lärmquellen am Wochenende nicht ausfindig machen (Verkehr läuft weniger stark, Schulsportplätze sind verwaist, Schreinereien schreinern nicht etc.).
Wenn sich Käufer und Verkäufer einig geworden sind, sollte ein gemeinsamer Notar für den Kaufvertrag der Immobilie gefunden werden.
Abschluss des notariellen Kaufvertrags
Jeder Grundstückskauf muss notariell beurkundet werden. Der Notar ist der Vermittler zwischen den vertragschließenden Parteien. So ein Grundstückskaufvertrag läuft in drei Schritten ab:
- notarieller Kaufvertrag,
- Eintragung der Auflassungsvormerkung in das Grundbuch (wird häufig zusammen mit dem Kaufvertrag beurkundet; dient dem Schutz des Käufers, ist aber nicht zwingend erforderlich),
- Eintragung des eigentlichen Eigentumsübergangs im Grundbuch (Auflassung).
Erst nach Vollzug des dritten Schrittes ist der Käufer Eigentümer der Immobilie geworden.
Bevor die eigentliche Eigentumsumschreibung erfolgt, wird der Käufer zunächst einmal durch die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch geschützt. Der Verkäufer kann jetzt die Immobilie nicht mehr anderweitig verkaufen oder belasten. Außerdem sollte darauf geachtet werden, dass der Kaufpreis nicht eher gezahlt wird, als die Auflassungsvormerkung eingetragen ist.
Darüber hinaus ist der Notar verpflichtet, die Parteien über den Inhalt des Grundbuches zu informieren und auf bestehende, nicht im Grundbuch eingetragene, gesetzliche Vorkaufsrechte hinzuweisen.