Kauf vom Bauträger
Wie schon im Kapitel 1 angedeutet, geht es hier um die Vermeidung von Baustress beim selber Bauen. Wer möglichst relaxt ein schlüsselfertiges Objekt erwerben möchte, kommt bei einem Neubau um einen Bauträger kaum herum. Viele Eigentumswohnungen oder auch Einfamilienhäuser in Neubaugebieten werden von diesen angeboten.
Der Käufer ist durch die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) weitgehend geschützt. Denn hier ist geregelt, welche Raten für das zu erstellende Objekt wann zu zahlen sind. Der Bauträger darf insgesamt 13 Raten für erbrachte Leistungen in maximal sieben Beträgen vom Erwerber abfordern. Andere Zahlungspläne sind durchaus möglich, wenn der Erwerber durch eine Bankbürgschaft des Bauträgers abgesichert wird (§ 7 MaBV).
Die nachstehende Aufstellung zeigt die 13 Raten lt. MaBV. Da im Rahmen eines Objekterwerbs durch einen Bauträger auch häufig die Grundstücke mitverkauft werden, wurde dies in der Aufstellung berücksichtigt.
30 % der Vertragssumme nach Beginn der Erdarbeiten
28 % der restlichen Vertragssumme nach Fertigstellung des Rohbaus
5,6 % für die Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen
2,1 % für die Rohinstallation der Heizungsanlagen
2,1 % für die Rohinstallation der Sanitäranlagen
2,1 % für die Rohinstallation der Elektroanlagen
7,0 % für den Fenstereinbau inkl. Verglasung
4,2 % für den Innenputz inkl. Beiputzarbeiten
2,1 % für den Estrich
2,8 % für die Fliesenarbeiten im Sanitärbereich
8,4 % nach Bezugsfertigkeit, Zug um Zug gegen Besitzübergabe
2,1 % für die Fassadenarbeiten
3,5 % nach vollständiger Fertigstellung.
Diese Ratenzahlungen werden im Kaufvertrag notariell festgelegt. Der Käufer sollte unbedingt darauf achten, dass die Leistung vor Zahlung der Rate auch erbracht wurde. Dies ist immer dann äußerst schwierig, wenn sich Käufer und Objekt an weit auseinander liegenden Orten befinden. Häufig kommt dies im Falle der Kapitalanlage vor.
Sollte ein Bauträger Konkurs anmelden, so haftet er entsprechend den Haftungsregelungen seiner Gesellschaftsform (GmbH, KG etc.). So sollte bei einer Finanzierung darauf geachtet werden, dass die Bank, die den Bauträger finanziert, eine Freistellungserklärung erteilt, die den Käufer bei einem Konkurs des Bauträgers zumindest zu einem Teil schützt.