Grundschuld
Die in den 50er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts in Deutschland geschaffene Grundschuld hat im Geschäftsverkehr der Banken die Hypothek weitgehend abgelöst. Das Praktische an der Grundschuld ist, dass sie nicht an die vorhandene Forderung gebunden ist (Abstraktheit der Grundschuld). Das heißt, im vorgenannten Beispiel der Hypothek müsste bei einer eingetragenen Grundschuld keine neue Grundschuld für die weiteren 50 000 € Darlehen eingetragen werden. Die vorhandene Grundschuld über 200 000 € könnte noch einmal voll in Anspruch genommen werden. Die Grundschuld und das bzw. die Darlehen werden durch eine Sicherungszweckerklärung aneinander gekoppelt.
Ein weiterer Vorteil gegenüber der Hypothek ist, dass bei der Grundschuld ein Rahmenzins eingetragen wird. Die Banken tragen hier in der Regel Zinsen zwischen 12 % und 18 % zuzüglich Nebenleistungen ein. Das muss den Bauherrn nicht schockieren, da er selbstverständlich nur die mit der Bank im Kreditvertrag vereinbarten Konditionen zahlt. Allerdings braucht die Bank nach Ablauf der Zinsfestschreibung im Falle einer Zinserhöhung keine Änderung im Grundbuch vornehmen zu lassen. Dies könnte zum Teil auf Ablehnung bei den später eingetragenen Darlehensgebern (z. B. Bausparkassen) stoßen und verursacht darüber hinaus jedesmal zusätzliche Kosten für den Darlehensnehmer.