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Erteilung eines Grundschuld- bzw. Hypothekenbriefes

Die Grundschuld und die Hypothek gibt es sowohl als Buch- wie auch als Briefrecht. Im Falle des Buchrechtes wird das Grundpfandrecht lediglich im Grundbuch eingetragen und mit dem Vermerk "ohne Brief" versehen. Hierdurch wird gekennzeichnet, dass zum Erwerb der Grundschuld eine Eigentumsübertragung im Grundbuch vollzogen werden muss (siehe Abtretung von Grundschulden).

Bei der Briefgrundschuld/-hypothek wird zusätzlich zur Eintragung im Grundbuch noch ein Brief ausgestellt, der das Grundpfandrecht dokumentiert. Ein Recht an einer Briefgrundschuld/- hypothek erwirbt der Gläubiger erst mit Übergabe des Briefes. Bis zu diesem Zeitpunkt steht die Grundschuld/-hypothek dem Eigentümer zu. Gekennzeichnet ist dieses Recht im Grundbuch durch den fehlenden Vermerk - ohne Brief .

Die Briefgrundschuld ist schneller übertragbar, da sie ohne Eintragung in das Grundbuch abgetreten werden kann. Die Übergabe des Briefes ist ausreichend, um die Rechte zu übertragen.

In der Praxis lassen die Banken dennoch die Abtretung eines Briefgrundpfandrechtes im Grundbuch eintragen, da sie dann von Veränderungen in diesem durch das Grundbuchamt informiert werden.


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