Das Grundbuch



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Das Grundbuch

Das Grundbuch

Das Grundbuch ist das beim Grundbuchamt (Amtsgericht/in Baden-Württemberg z. T. bei den Notaren) geführte, öffentliche Register aller privaten und der (auf Antrag) eingetragenen öffentlichen Grundstücke eines Amtsgerichtsbezirkes (Grundbuchbezirk).

Das Grundbuch dient der Darlegung der Rechtsverhältnisse von Grundstücken gegenüber der Öffentlichkeit. Es gibt insbesondere Auskunft über den jeweiligen Grundstückseigentümer und evtl. auf dem Grundstück lastende Rechte und Belastungen.

Alle Eintragungen im Grundbuch, bis auf das Bestandsverzeichnis, unterliegen dem öffentlichen Glauben. Sollte es gerade bei der Größe des Grundstücks, die im Bestandsverzeichnis aufgeführt ist, zu Unstimmigkeiten kommen, gelten die Vermessungen des Liegenschaftsamtes. Auf alle anderen Eintragungen kann sich der Einsichtnehmende vorbehaltlos verlassen, vorausgesetzt er handelt gutgläubig.

In das Grundbuch und die Grundakte kann jeder Einsicht nehmen, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Banken dürfen meistens generell Einsicht nehmen, da hier das berechtigte Interesse vermutet wird. Zum Nachweis genügt der Kreditantrag, die Kontoeröffnung etc.

In einigen Grundbuchbezirken wurde das gebundene Grundbuch durch das elektronische Grundbuch abgelöst. Dieses ist nicht mehr ganz so anschaulich wie das auf den Folgeseiten abgebildete "alte" Grundbuch. Dies wird aber die Zukunft der Grundbücher sein.

Aufbau des Grundbuches

Schematische Darstellung der Zuständigkeiten und des Aufbaus eines Grundbuches

Aufbau des Grundbuchblatts

Aufschrift • Angabe des Amtsgerichts Amtsgericht Siegburg
• Grundbuchbezirk bzw. Gemarkung Gemarkung Obermenden
• Nummer des Blattes und evtl. Nummer des Bandes, Seitennummerierung Blatt 0910
Band 17
Bestandsverzeichnis • Lage Adresse (Straße)
• Größe 2345 qm
• Wirtschaftsart Wohnhaus
• Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer des Grundstückes zustehen Wegerecht über das Nachbargrundstück
Abteilung I • Eigentümer Klaus u. Brigitte Mustermann
• Eigentumsverhältnisse Je ½ Eigentumsanteil
• Grundlage für den Eigentumserwerb z. B. Auflassung, Erbschein, Testament, Zuschlagsbefugnis in einer Zwangsvollstreckung
Abteilung II Lasten Grunddienstbarkeiten Beschränkte Dienstbarkeiten (Dauerwohnrecht, Dauernutzungsrecht) Nießbrauch Reallasten Benutzungsregelung (Wegerecht) Erbbaurecht Altenteil
Verfügungsbeschränkungen Zwangsversteigerungsvermerk Konkursvermerk Nacherbenvermerk etc.
Vormerkungen und Widersprüche Auflassungsvormerkung Rangvorbehalte etc.
Abteilung III Grundpfandrechte sowie Vormerkungen, Widersprüche, Veränderungen, die sich hierauf beziehen Grundschulden Hypotheken

Muster Grundbuchblatt

Bestandsverzeichnis

Muster Grundbuchblatt Bestandsverzeichnis

Abteilung I

Muster Grundbuchblatt Bestandsverzeichnis

Abteilung II

Muster Grundbuchblatt Bestandsverzeichnis

Abteilung III

Muster Grundbuchblatt Bestandsverzeichnis

Die Abteilungen im Einzelnen

Die Abteilung I gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse am Grundstück und die Grundlage des Eigentumserwerbs.

Begründung von Eigentum

  • Alleineigentum
    Eine natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft ist alleiniger Eigentümer.
  • Miteigentum an Bruchteilen
    Zwei oder mehreren Personen steht das Miteigentum zu. Jeder Teileigentümer kann über seinen Miteigentumsbruchteil frei verfügen (z. B. Ehepaare).
  • Gesamthandseigentum
    Zwei oder mehreren Personen steht gemeinsam das Eigentum zu. Sie können deshalb nur gemeinsam verfügen (z. B. bei einer Erbengemeinschaft).

Grundlage für den Eigentumserwerb

  • Auflassung
    Käufer und Verkäufer haben sich in Anwesenheit eines Notars über den Eigentumsübergang eines Grundstücks/einer Immobilie geeinigt.
  • Erbschein oder Testament mit Eröffnungsprotokoll
    Wenn der Eigentumsübergang durch einen Todesfall eintritt.
  • Zuschlag
    Wenn der Eigentumsübergang durch einen Zuschlag in der Zwangsversteigerung erfolgt.

Die Abteilung II des Grundbuches enthält die Lasten und Beschränkungen, mit denen die im Bestandsverzeichnis aufgeführten Grundstücke belastet sind. Ausnahme: Grundpfandrechte.

Hier ist erkennbar, wodurch der Eigentümer in seiner Verfügung über das Grundstück beschränkt ist.

In Abteilung III des Grundbuches werden alle Grundpfandrechte eingetragen. Hierunter werden Grundschulden und Hypotheken verstanden.



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