Aktuelle Seite: Themen | Immobilie | Erbschaftssteuer | Erbschaftssteuer
Jährlich werden in Deutschland ca. 235 Milliarden € vererbt. Am 22. Juni 1995 hat das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung getroffen, dass das Erbschaftssteuerrecht mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist, da es das Grundvermögen geringer besteuert als Vermögen aus Kapitalanlagen (Depotwerte, Sparvermögen etc.).
Wichtig war dem Gericht, den erbschaftssteuerlichen Zugriff so zu ermäßigen, dass bei kleineren Vermögen der Nachlass dem Erben völlig steuerfrei zugute kommt oder ihm zumindest zum deutlich überwiegenden Teil verbleibt.
Für die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) vom 17. April 1974 in der Fassung vom 19. Februar 1991, zuletzt geändert durch das Jahressteuergesetz 1997 vom 20. Dezember 1996 maßgebend.
Es wird unterschieden zwischen Zuwendungen durch:
Folgende Vermögensübertragungen fallen unter die Erbschafts- und Schenkungssteuer:
Muss der Beschenkte irgendwelche Gegenleistungen für den Erhalt der Schenkung aufbringen, dann mindern diese die Schenkung. Dies gilt allerdings nur, wenn die Gegenleistungen auch betraglich festgelegt werden können, also nicht als ideelle Leistung erbracht werden müssen.
Ganz besonders wichtig ist natürlich immer die Frage - wer muss zahlen und wieviel? Dafür gibt das Erbschaftssteuergesetz die Rechtsgrundlage. Es definiert in den Steuerklassen die Personen und ihre Freibeträge und anschließend im Erbschaftssteuertarif die Steuersätze für die einzelnen Personengruppen. Die Steuerklassen richten sich nach dem persönlichen Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker und werden nach drei Klassen unterteilt. Die Freibeträge werden vor der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs in Ansatz gebracht.
Steuerklassen und persönliche Freibeträge
| Steuerklasse | Personenkreis (persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker) | Freibeträge |
| I | 1. Ehegatte | 307 000 € |
| I | 2. Kinder und Stiefkinder | 205 000 € |
| I | 3. Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder | 51 200 € |
| I | 4. Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder, wenn deren Eltern bereits verstorben sind | 205 000 € |
| I | 5. Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen | 51 200 € |
| II | 1. Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören | 10 300 € |
| II | 2. Geschwister | |
| II | 3. Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern | 10 300 € |
| II | 4. Stiefeltern | 10 300 € |
| II | 5. Schwiegerkinder | 10 300 € |
| II | 6. Schwiegereltern | 10 300 € |
| II | 7. geschiedene Ehegatten | 10 300 € |
| III | 1. sonstige Erwerber | 5 200 € |
| III | 2. Zweckzuwendungen | 5 200 € |
Erbschaftssteuertarife
| Prozentsatz in der Steuerklasse | |||
| Wert des steuerpflichtigen Erwerbs nach § 10 ErbStG bis einschließlich ... € | I | II | III |
| 52 000 | 7 | 12 | 17 |
| 256 000 | 11 | 17 | 23 |
| 512 000 | 15 | 22 | 29 |
| 5 113 000 | 19 | 27 | 35 |
| 12 783 000 | 23 | 32 | 41 |
| 25 565 000 | 27 | 37 | 47 |
| über 25 565 000 | 30 | 40 | 50 |
Als Grundlage für die Wertermittlung gilt das Ertragswertverfahren. Es wird vom möglichen Ertrag der Immobilie ausgegangen. Allerdings ist dieses Verfahren so nicht immer anwendbar (z. B. bei unbebauten Grundstücken). Hierfür gibt es dann eine sogenannte Ersatzbemessungsgrundlage, u. a. den Bodenrichtwert.
Ein unbebautes Grundstück liegt vor, wenn das Grundstück nicht bebaut ist oder sich Gebäude darauf befinden, die nicht oder nur unbedeutend genutzt werden können (Schuppen, Garagen etc.).
Hier erfolgt die Bewertung nach der Formel:
Fläche x Bodenrichtwert ./. 20 % = Grundstückswert.
Für die Wertermittlung bei bebauten Grundstücken mit vermietetem Wohnraum gilt
folgende Berechnungsformel:
| Durchschnittlich erzielte Jahreskaltmiete der letzten drei vor dem Besteuerungszeitpunkt liegenden Jahre (nicht Kalenderjahre) |
€ |
| x 12,5 (Vervielfältiger) | € |
| - Altersabschlag von 0,5 % je vollendetem Kalenderjahr seit Bezugsfertigkeit des Gebäudes (max. 25 %) |
€ |
| + Zuschlag von 20 % für Gebäude mit bis zu zwei Wohnungen | € |
| = Grundstückswert | € |
Bei selbst genutzten Eigenheimen ist mangels Mieteinnahmen statt der Jahresmiete die ortsübliche Vergleichsmiete anzusetzen.
Die Formel ist dann analog der für vermietete Objekte anzuwenden.
Bei Grundstücken im Zustand der Bebauung muss sowohl der Wert des Grundstücks als auch der Wert des noch nicht bezugsfertigen Gebäudes berücksichtigt werden. Beim Gebäude wird ermittelt, wie hoch die bis zum Eintritt der Erbschaft oder Schenkung angefallenen Herstellungskosten sind, und diese werden dann zu den gesamten Herstellungskosten, bezogen auf den Grundstückswert nach Fertigstellung, ins Verhältnis gesetzt.
Das Erbbaurecht wird mit dem 18,6fachen des zum Zeitpunkt der Erbschaft oder Schenkung jährlich an den Grundstückseigentümer zu zahlenden Erbbauzinses bewertet und vom Grundstückswert abgezogen. Dies ergibt dann den Wert des mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks.
Die geltende Erbschaftssteuerregelung, die Geld- und Sachvermögen unterschiedlich bewertet, wird vom Bundesverfassungsgericht auf ihre Gültigkeit hin überprüft. Darüber hinaus hat die Regierung neue Pläne zur Erhöhung der Erbschaftssteuer.
Schenkung einer Immobilie zu Lebzeiten mit Vereinbarung Nießbrauchsrecht
Dass im Erbfall Steuern anfallen, haben Sie gerade gelesen. Aus diesem Grund wird gern empfohlen, Immobilien schon zu Lebzeiten zu übertragen, da dann Freibeträge mehrfach ausgeschöpft werden können. Allerdings sollte der Schenkende auch für seine Zukunft weiterhin Sorge tragen, vor allem, wenn er nur eine Immobilie hat und diese auch selbst bewohnt.
Geben Sie daher nie Ihr ganzes Vermögen aus der Hand. Bei einer Immobilie können Sie sich eine weitere Nutzung vorbehalten, indem Sie ein Nießbrauchsrecht vereinbaren. So kann Ihnen niemand das lebenslange Wohnrecht nehmen. Aber anders als beim Wohnrecht ermöglicht der Nießbrauch auch das Recht der Vermietung und damit Erzielung von Einkünften aus dem Objekt sowie einen Steuerspareffekt durch die Werbungskosten.
Zur Vereinbarung des Nießbrauchs wird ein Schenkungsvertrag abgeschlossen, in dem die Immobilie unentgeltlich übertragen wird und der Nießbrauch vorbehalten wird. Dieser Vertag muss notariell beurkundet werden. Eigentumswechsel und Nießbrauch werden im Grundbuch eingetragen. Mit dem Tod des Nießbrauchers erlischt auch der Nießbrauch.
Callcenter Kundenbetreuung
Telefon: 089-41 61 59 230
Telefax: 089-41 61 59 235
Wir gratulieren unseren Mädels.
![]()