Erbschaftssteuer



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Erbschaftssteuer

Erbschaftssteuer

Jährlich werden in Deutschland ca. 235 Milliarden € vererbt. Am 22. Juni 1995 hat das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung getroffen, dass das Erbschaftssteuerrecht mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist, da es das Grundvermögen geringer besteuert als Vermögen aus Kapitalanlagen (Depotwerte, Sparvermögen etc.).

Wichtig war dem Gericht, den erbschaftssteuerlichen Zugriff so zu ermäßigen, dass bei kleineren Vermögen der Nachlass dem Erben völlig steuerfrei zugute kommt oder ihm zumindest zum deutlich überwiegenden Teil verbleibt.

Für die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) vom 17. April 1974 in der Fassung vom 19. Februar 1991, zuletzt geändert durch das Jahressteuergesetz 1997 vom 20. Dezember 1996 maßgebend.

Es wird unterschieden zwischen Zuwendungen durch:

  • Erwerb von Todes wegen,
  • Schenkungen unter Lebenden,
  • Zweckzuwendungen.

Folgende Vermögensübertragungen fallen unter die Erbschafts- und Schenkungssteuer:

  • Erbschaften aufgrund Gesetz, Testament oder Erbvertrag;
  • Vermächtnisse;
  • Schenkungen auf den Todesfall;
  • Vermögensvorteile aufgrund vom Erblasser abgeschlossener Verträge, z. B. Lebensversicherungen;
  • Pflichtteilsansprüche;
  • Erbersatzansprüche nichtehelicher Kinder;
  • Abfindungen für den Verzicht auf Pflichtteils- oder Erbersatzansprüche oder Vermächtnisse.
  • Jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, die zu einer Bereicherung führt
  • die Bereicherung des Ehegatten durch die Vereinbarung des ehelichen Güterstandes der Gütergemeinschaft;
  • Abfindungen für einen Erbverzicht;
  • Erwerb durch vorzeitigen Erbausgleich;
  • Erwerb aufgrund einer Auflage, die der Schenker angeordnet hat.

Muss der Beschenkte irgendwelche Gegenleistungen für den Erhalt der Schenkung aufbringen, dann mindern diese die Schenkung. Dies gilt allerdings nur, wenn die Gegenleistungen auch betraglich festgelegt werden können, also nicht als ideelle Leistung erbracht werden müssen.

Ganz besonders wichtig ist natürlich immer die Frage - wer muss zahlen und wieviel? Dafür gibt das Erbschaftssteuergesetz die Rechtsgrundlage. Es definiert in den Steuerklassen die Personen und ihre Freibeträge und anschließend im Erbschaftssteuertarif die Steuersätze für die einzelnen Personengruppen. Die Steuerklassen richten sich nach dem persönlichen Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker und werden nach drei Klassen unterteilt. Die Freibeträge werden vor der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs in Ansatz gebracht.

Steuerklassen und persönliche Freibeträge

Steuerklasse Personenkreis (persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker) Freibeträge
I 1. Ehegatte 307 000 €
I 2. Kinder und Stiefkinder 205 000 €
I 3. Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder 51 200 €
I 4. Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder, wenn deren Eltern bereits verstorben sind 205 000 €
I 5. Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen 51 200 €
II 1. Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören 10 300 €
II 2. Geschwister
II 3. Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern 10 300 €
II 4. Stiefeltern 10 300 €
II 5. Schwiegerkinder 10 300 €
II 6. Schwiegereltern 10 300 €
II 7. geschiedene Ehegatten 10 300 €
III 1. sonstige Erwerber 5 200 €
III 2. Zweckzuwendungen 5 200 €

Erbschaftssteuertarife

Prozentsatz in der Steuerklasse
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs nach § 10 ErbStG bis einschließlich ... € I II III
52 000 7 12 17
256 000 11 17 23
512 000 15 22 29
5 113 000 19 27 35
12 783 000 23 32 41
25 565 000 27 37 47
über 25 565 000 30 40 50

Besteuerung von Grundvermögen im Rahmen der Erbschaftssteuer (Stand 1999)

Als Grundlage für die Wertermittlung gilt das Ertragswertverfahren. Es wird vom möglichen Ertrag der Immobilie ausgegangen. Allerdings ist dieses Verfahren so nicht immer anwendbar (z. B. bei unbebauten Grundstücken). Hierfür gibt es dann eine sogenannte Ersatzbemessungsgrundlage, u. a. den Bodenrichtwert.

Ein unbebautes Grundstück liegt vor, wenn das Grundstück nicht bebaut ist oder sich Gebäude darauf befinden, die nicht oder nur unbedeutend genutzt werden können (Schuppen, Garagen etc.).

Hier erfolgt die Bewertung nach der Formel:
Fläche x Bodenrichtwert ./. 20 % = Grundstückswert.

Für die Wertermittlung bei bebauten Grundstücken mit vermietetem Wohnraum gilt folgende Berechnungsformel:

Durchschnittlich erzielte Jahreskaltmiete der letzten
drei vor dem Besteuerungszeitpunkt liegenden Jahre (nicht Kalenderjahre)
x 12,5 (Vervielfältiger)
- Altersabschlag von 0,5 % je vollendetem Kalenderjahr
seit Bezugsfertigkeit des Gebäudes (max. 25 %)
+ Zuschlag von 20 % für Gebäude mit bis zu zwei Wohnungen
= Grundstückswert

Bei selbst genutzten Eigenheimen ist mangels Mieteinnahmen statt der Jahresmiete die ortsübliche Vergleichsmiete anzusetzen.

Die Formel ist dann analog der für vermietete Objekte anzuwenden.

Bei Grundstücken im Zustand der Bebauung muss sowohl der Wert des Grundstücks als auch der Wert des noch nicht bezugsfertigen Gebäudes berücksichtigt werden. Beim Gebäude wird ermittelt, wie hoch die bis zum Eintritt der Erbschaft oder Schenkung angefallenen Herstellungskosten sind, und diese werden dann zu den gesamten Herstellungskosten, bezogen auf den Grundstückswert nach Fertigstellung, ins Verhältnis gesetzt.

Das Erbbaurecht wird mit dem 18,6fachen des zum Zeitpunkt der Erbschaft oder Schenkung jährlich an den Grundstückseigentümer zu zahlenden Erbbauzinses bewertet und vom Grundstückswert abgezogen. Dies ergibt dann den Wert des mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks.

Die geltende Erbschaftssteuerregelung, die Geld- und Sachvermögen unterschiedlich bewertet, wird vom Bundesverfassungsgericht auf ihre Gültigkeit hin überprüft. Darüber hinaus hat die Regierung neue Pläne zur Erhöhung der Erbschaftssteuer.

Schenkung einer Immobilie zu Lebzeiten mit Vereinbarung Nießbrauchsrecht

Dass im Erbfall Steuern anfallen, haben Sie gerade gelesen. Aus diesem Grund wird gern empfohlen, Immobilien schon zu Lebzeiten zu übertragen, da dann Freibeträge mehrfach ausgeschöpft werden können. Allerdings sollte der Schenkende auch für seine Zukunft weiterhin Sorge tragen, vor allem, wenn er nur eine Immobilie hat und diese auch selbst bewohnt.

Geben Sie daher nie Ihr ganzes Vermögen aus der Hand. Bei einer Immobilie können Sie sich eine weitere Nutzung vorbehalten, indem Sie ein Nießbrauchsrecht vereinbaren. So kann Ihnen niemand das lebenslange Wohnrecht nehmen. Aber anders als beim Wohnrecht ermöglicht der Nießbrauch auch das Recht der Vermietung und damit Erzielung von Einkünften aus dem Objekt sowie einen Steuerspareffekt durch die Werbungskosten.

Zur Vereinbarung des Nießbrauchs wird ein Schenkungsvertrag abgeschlossen, in dem die Immobilie unentgeltlich übertragen wird und der Nießbrauch vorbehalten wird. Dieser Vertag muss notariell beurkundet werden. Eigentumswechsel und Nießbrauch werden im Grundbuch eingetragen. Mit dem Tod des Nießbrauchers erlischt auch der Nießbrauch.


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