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Mit Wirkung ab 1. Januar 2004 wurde auch das Eigenheimzulagegesetz reformiert. Es fanden einige Kürzungen statt, doch wurden auch - je nach Familienstand und Form des Erwerbs (Altbau oder Neubau) - Verbesserungen eingeführt.
Jeder Bürger erhält - innerhalb der Fördergrenzen - einmal im Leben für den Kauf oder Neubau einer selbst genutzten Wohnung eine Eigenheimzulage. Sie wird auf die Dauer von maximal 8 Jahren gewährt und jedes Jahr am 15. März direkt vom Finanzamt an den Bauherrn ausgezahlt. Im ersten Jahr der Antragstellung erfolgt die Auszahlung unmittelbar nach Beantragung der Zulage.
Die Förderung ist progressionsunabhängig, d. h. alle erhalten die Förderung in gleicher Höhe, unabhängig vom Einkommen innerhalb der Bemessungsgrundlage. Die Förderung ist vereinfacht und kommt besonders Familien zugute.
Die bis 31. Dezember 2003 geltende Trennung der Förderung nach Neubauten und Gebrauchtimmobilien entfällt ab dem 1. Januar 2004. Es gibt nur noch eine einheitliche Förderung beim Bau bzw. Erwerb von eigengenutzten Immobilien. Die Förderung für Ausbauten und Erweiterungen entfällt gänzlich.
Ab 1. Januar 2004 erhält jeder Bauherr/Erwerber einer selbst genutzten Immobilie eine Förderung von 1 % p. a. auf die maximalen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (Bemessungsgrundlage) in Höhe von 125 000 € (inkl. Grundstückskosten), maximal sind das dann 1 250 € im Jahr und das wie gehabt 8 Jahre lang. In diese Bemessungsgrundlage wird der Modernisierungsaufwand in den ersten zwei Jahren nach der Anschaffung einbezogen.
Alleinstehende und Familien mit Kindern erhalten weiterhin eine zusätzliche Förderung. Der Erwerb von Wohneigentum wird durch die Kinderzulage gezielt gefördert. Diese beträgt jetzt 800 € pro Jahr und Kind. Eine Familie mit zwei Kindern wird somit wie folgt gefördert:
| Eigenheimzulage | 1 250 € p. a. x 8 Jahre | 10 000 € |
| Kinderzulage | 800 € p. a. x 2 x 8 Jahre | 12 800 € |
| Gesamtförderung | 22 800 € |
Die Fertigstellung oder der Übergang des Eigenbesitzes sollten in dem Jahr liegen, in dem auch die Selbstnutzung beginnt. Sonst geht ein Teil des achtjährigen Zulagenzeitraumes und damit ein Teil der jährlichen Zulage für immer verloren.
Für Genossenschaften gibt es eine Sonderregelung.
Die Eigenheimzulage kann auch einmal für die Anschaffung von Geschäftsanteilen in Höhe von mind. 5 000 € an einer nach dem 1. Januar 1995 in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft (Genossenschaftsanteil) in Anspruch genommen werden, wenn der Begünstigte spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraums mit der Nutzung einer Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken beginnt.
Förderung von Genossenschaftsanteilen
| Grundförderung | 3 % des Geschäftsanteils maximal 1 200 € p. a. |
| Dauer | 8 Jahre |
| Höhe des Mindestgeschäftsanteils | 5 000 € |
| Kinderzulage | 250 € pro Jahr und Kind |
Eine Familie mit zwei Kindern erwirbt einen Genossenschaftsanteil über 5 000 €
| 3 % aus 10 000 € | 300 € p. a. x 8 Jahre | = 2 400 € |
| Kinderzulage | 250 € p. a. x 2 x 8 Jahre | = 4 000 € |
| Gesamtförderung | = 6 400 € |
Voraussetzung ist, dass Genossenschaftsmitgliedern ein unkündbares Optionsrecht auf Einräumung von Wohneigentum gewährt wird. Die Satzung der Genossenschaft muss eigentumsorientiert ausgestaltet werden, das heißt, Genossenschaften, die ihren Mitgliedern nur ein Nutzungsrecht an der Wohnung bieten, werden nicht gefördert.
Die Förderung der Genossenschaftsanteile wird mit einer eventuell später beanspruchten Eigenheimzulage verrechnet.
Der Antrag auf Eigenheimzulage ist auf einem Vordruck zu stellen, den der Bauherr bei seinem Finanzamt bekommt. Die Zulage wird in einem Bescheid festgesetzt (unabhängig vom Einkommenssteuerbescheid) und vom Finanzamt innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides erstmals ausgezahlt. In den Folgejahren erfolgt die Auszahlung jeweils zum 15. März des Jahres, ohne erneute Antragstellung.
Durch dieses neue Verfahren brauchen auf der Lohnsteuerkarte keine Freibeträge mehr erfasst zu werden, da der Bauherr jedes Jahr pünktlich den gleichen Betrag erhält.
Es gibt Banken, die diese Mittel als Eigenkapitalersatz vorfinanzieren. Der Anspruch auf die Eigenheimzulage wird dann der Bank abgetreten und der Kredit in acht Jahren zurückgezahlt.
Erwirbt ein unverheiratetes Paar gemeinsam eine Immobilie, so verbrauchen beide Partner den Anspruch auf Eigenheimzulage. Sie erhalten die staatliche Förderung insgesamt nur für ein Objekt, obwohl jeder für eine von ihm selbst genutzte Immobilie die Förderung in Anspruch nehmen könnte. Darüber hinaus kann nicht jeder für seinen Anteil die volle Förderung in Anspruch nehmen, sondern es wird die Immobilie mit dem Maximalbetrag von 1 250 € gefördert. Jeder erhält also anteilig nach seinem Eigentumsanteil einen Bruchteil der Förderung:
Eigentumsanteil . . . . . . . . . . 50 % / 50 % Förderung . . . . . . . . . . . . . . . 625 € / 625 €
Eigentumsanteil . . . . . . . . . . 30 % / 70 % Förderung . . . . . . . . . . . . . . . 375 € / 875 €
Danach kann keiner von beiden mehr eine Immobilienförderung in Anspruch nehmen.
Aus dieser Tatsache ergibt sich dann die Lösung vieler Paare, die Immobilie nur auf den Namen eines der Partner zu erwerben, obwohl beide gemeinsam in dem Objekt leben und auch die Belastung gemeinsam tragen. Durch diese Lösung behält zwar ein Partner den weiteren Anspruch auf Eigenheimzulage, trägt aber das Risiko, bei Tod, Trennung oder Insolvenz des Partners leer auszugehen, wenn keine vertraglichen Regelungen getroffen wurden.
Es empfiehlt sich also, wenn man den Anspruch auf den zweiten Teil der Eigenheimzulage erhalten möchte, für die genannten Fälle einen Vertrag abzuschließen. Besonders im Todesfall ist dies sehr wichtig, da es kein gesetzliches Erbrecht des überlebenden Partners gibt. Ebenso sollte für den Fall der Trennung und der Insolvenz des Partners eine Regelung getroffen werden, da sonst die Investitionen des Miteigentümers verloren sind.
Die Eintragung nur eines der Partner aus Gründen der Eigenheimzulage kann hier schnell ein böses und teures Erwachen für den nicht eingetragenen Partner nach sich ziehen. Der vermeintliche Gewinn wiegt hier häufig die möglichen Nachteile nicht auf.
| Eigenheimzulage | Alte Regelung | Neue Regelung | |
| Berechtigte | Eigennutzer einer inländischen Immobilie | Eigennutzer einer inländischen Immobilie | |
| Was wird gefördert | Kauf/Bau Anbau/Erweiterung |
Kauf/Bau | |
| Bemessungsgrundlage | 51 120 € (inkl. Grundstückskosten) |
125 000 € inkl. Grundstückskosten und Modernisierungsaufwand der ersten 2 Jahre) |
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| Fördersatz | Neubau: 5 %, max. 2 556 €/Jahr Altbau: 2,5 %, max. 1 278 €/Jahr |
Einheitlich für Neu- und Altbau: 1 %, max. 1 250 €/Jahr Ausbau/Erweiterung: 0 € |
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| Kinderzulage | 767 € p. a. je Kind | 800 € p. a. je Kind | |
| Genossenschaftsförderung | 8 Jahre 3 % p. a. von - mind. 5 113 € - max. Zulage 1 227 € p. a. - zzgl. 256 € p. a. je Kind |
8 Jahre 3 % p. a. von - mind. 5 000 € - max. Zulage 1 200 € p. a. - zzgl. 250 € p. a. je Kind |
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| Einkommensgrenzen | 81 707 €/Alleinstehende 163 614 €/Verheiratete 30 678 € Erhöhung je Kind Es gilt der Gesamtbetrag der Einkünfte |
70 000 €/Alleinstehende 140 000 €/Verheiratete 30 000 € Erhöhung je Kind Es gilt die Summe der positiven Einkünfte |
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| Gültigkeit | Kaufvertrag/Bauantrag bis 31.12.2003; Förderung 8 Jahre | Kaufvertrag/Bauantrag ab 1.1.2004; Förderung 8 Jahre | |
| Objektbeschränkungen | jeder 1 x im Leben Ehepaar 2 x (unabhängig vom Eigentümer der Immobilie) §§ 10e und 7b werden angerechnet | ||
| Förderzeitraum | Jahr der Anschaffung/Fertigstellung und die folgenden 7 Jahre Wichtig: Das Geld fließt erst, wenn der Eigentümer eingezogen ist. | ||
| Verfahren | direkte Auszahlung jährlich am 15. März beim 1. Mal ca. 2 Monate nach Bescheid | ||
Callcenter Kundenbetreuung
Telefon: 089-41 61 59 230
Telefax: 089-41 61 59 235
Wir gratulieren unseren Mädels.
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