Absicherungsbegriffe
Im Sprachgebrauch der Banken wird häufig zwischen folgenden Varianten unterschieden:
Erststellige Absicherung
Hierbei handelt es sich um eine Absicherung des Darlehens bis zu 60 % des Beleihungswertes
Zweitstellige Absicherung
Die Absicherung erfolgt i. d. R. bis zu 80 % des Beleihungswertes, bei manchen Banken bis zu 100 % oder mehr. Im Unterschied zur erststelligen Absicherung kann diese Art von Darlehen etwas teurer sein, da manche Banken für Darlehen über 60 % des Beleihungswertes einen Zinsaufschlag nehmen.
1b-Hypothek
Bei dieser Art von Hypothek handelt es sich in der Regel um eine Grundschuld, wenn das vorhandene Eigenkapital, die eingetragene Grundschuld und das nachrangige Bauspardarlehen nicht für die Absicherung der Finanzierung ausreichen.
Solche "Hypotheken" werden dann mit der Bürgschaft eines öffentlich-rechtlichen Instituts zusätzlich abgesichert. Wenn im Falle einer Zwangsversteigerung das Darlehen weder aus dem Erlös der Immobilie noch aus dem Vermögen des Darlehensnehmers zurückgezahlt werden kann, übernimmt diese Bank die Rückzahlung des Darlehens. Die Bank, die das Baufinanzierungsdarlehen gibt, ist also voll abgesichert.
Neben den normalen Darlehenszinsen hat der Bauherr allerdings noch die Bürgschaftsgebühr zu bezahlen.
Persönliche Absicherung
Neben der dinglichen Absicherung "unterwirft" sich der Bauherr noch der persönlichen Haftung aus seinem Vermögen. Dies darf allerdings nur durch den Kreditnehmer geschehen. Sind Kreditnehmer und Grundstückseigentümer unterschiedliche Personen, so darf eine persönliche Absicherung nur vom Kreditnehmer verlangt werden. So einen Fall kann es geben, wenn zum Beispiel ein Vater für seinen Sohn seine Immobilie als Zusatzsicherheit zur Verfügung stellt.