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Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure

AIHonO Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet A Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 997) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr)

Abschnitt III

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

...
3. Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 17. September 1976
    (BGBl. I S. 2805, 3616), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. März
    1988 (BGBl. I S. 359),
    mit folgenden Maßgaben:
    Die folgenden Vorschriften finden Anwendung für Leistungen von
    Auftragnehmern mit Geschäftssitz in dem in Artikel 3 des Vertrages
    genannten Gebiet, die für Objekte in diesem Gebiet zur Erfüllung von
    Verträgen erbracht werden, die vom Tage des Wirksamwerdens des Beitritts
    bis zum 31. Dezember 1992 abgeschlossen werden.
    a) Abweichend von § 4 Abs. 1 und 4 gelten die Worte "bei
        Auftragserteilung" nicht.
    b) abweichend von § 6 Abs. 2 kann für jede Stunde des Auftragnehmers ein
        Betrag von 45 bis 140 Deutsche Mark und für jede Stunde eines
        Mitarbeiters, der technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllt,
        ein Betrag von 35 bis 100 Deutsche Mark in Ansatz gebracht werden.
    c) Die jeweiligen Mindestsätze in den Honorartafeln in den Teilen II, IV,
        VII bis XIII werden um 15 vom Hundert und in den Honorartafeln in den
        Teilen V und VI um 25 vom Hundert herabgesetzt.
    d) Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß die Leistungen zur
        Erfüllung von Verträgen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
        abgeschlossen worden sind, nach dieser Verordnung abgerechnet werden,
        soweit sie bis zum Tage des Wirksamwerdens des Beitritts noch nicht
        erbracht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend für Leistungen zur
        Erfüllung von Verträgen, die vom Tage des Wirksamwerdens des Beitritts
        bis zum 31. Dezember 1992 abgeschlossen sind.
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