Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure
Teil XIII Vermessungstechnische Leistungen
AIHonO § 98b Leistungsbild Bauvermessung
(1) Das Leistungsbild Bauvermessung umfaßt die terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 99 bewertet.
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Bewertung der
Grundleistungen
in v. H.
der Honorare
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1. Baugeometrische Beratung 2
2. Absteckung für die Bauausführung 14
3. Bauausführungsvermessung 66
4. Vermessungstechnische Überwachung
der Bauausführung 18
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
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Grundleistungen I Besondere Leistungen
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1. Baugeometrische Beratung I
Beraten bei der Planung I Erstellen von vermessungstechnischen
insbesondere im Hinblick auf die I Leistungsbeschreibungen
erforderlichen Genauigkeiten I Erarbeiten von
Erstellen eines konzeptionellen I Organisationsvorschlägen über
Meßprogramms I Zuständigkeiten, Verantwortlichkeit
Festlegen eines für alle I und Schnittstellen der
Beteiligten verbindlichen Maß,- I Objektvermessung
Bezugs- und Benennungssystems I
Erstellen von Meßprogrammen für I
Bewegungs- und I
Deformationsmessungen, I
einschließlich Vorgaben für die I
Baustelleneinrichtung I
2. Absteckung für Bauausführung I
Übertragen der Projektgeometrie I
(Hauptpunkte) in die Örtlichkeit I
Übergabe der Lage- und I
Höhenfestpunkte, der Hauptpunkte I
und der Absteckungsunterlagen I
an das bauausführende Unternehmen I
3. Bauausführungsvermessung I
Messungen zur Verdichtung des I Absteckung unter Berücksichtigung
Lage- und Höhenfestpunktfeldes I von belastungs- und
Messungen zur Überprüfung und I fertigungstechnischen Verformungen
Sicherung von Fest- und Achspunkten I Prüfen der Maßgenauigkeit von
Baubegleitende Absteckungen der I Fertigteilen
geometriebestimmenden I Aufmaß von Bauleistungen, soweit
Bauwerkspunkte nach Lage und Höhe I besondere vermessungstechnische
Messungen zur Erfassung von I Leistungen gegeben sind
Bewegungen und Deformationen des I Herstellen von Bestandsplänen
zu erstellenden Objekts an I Ausgabe von Baustellenbestandsplänen
konstruktiv bedeutsamen Punkten I während der Bauausführung
(bei Wasserstraßen keine I Fortführen der vermessungstechnischen
Grundleistung) I Bestandspläne nach Abschluß der
Stichprobenartige I Grundleistung
Eigenüberwachungsmessungen I
Fortlaufende Bestandserfassung I
während der Bauausführung als I
Grundlage für den Bestandsplan I
4. Vermessungstechnische Überwachung I
der Bauausführung I
Kontrollieren der Bauausführung I Prüfen der Mengenermittlungen
durch stichprobenartige Messungen I Einrichten eines geometrischen
an Schalungen und entstehenden I Objektinformationssystems
Bauteilen I Planen und Durchführung von
Fertigen von Meßprotokollen I langfristigen vermessungstechnischen
Stichprobenartige Bewegungs- und I Objektüberwachungen im Rahmen der
Deformationsmessungen an I Ausführungskontrolle baulicher
konstruktiv bedeutsamen Punkten I Maßnahmen
des zu erstellenden Objekts I Vermessungen für die Abnahme von
I Bauleistungen, soweit besondere
I vermessungstechnische Anforderungen
I gegeben sind
(3) Die Leitungsphase 3 ist abweichend von Absatz 1 bei Gebäuden mit 45 bis 66 vom Hundert zu bewerten.
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⇒ 99 Honorartafel für Grundleistungen bei der Vermessung