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Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure

Teil XIII Vermessungstechnische Leistungen

AIHonO § 98b Leistungsbild Bauvermessung

(1) Das Leistungsbild Bauvermessung umfaßt die terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 99 bewertet.

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                                        Bewertung der
                                       Grundleistungen
                                          in v. H.
                                        der Honorare
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1. Baugeometrische Beratung 2
2. Absteckung für die Bauausführung 14
3. Bauausführungsvermessung 66
4. Vermessungstechnische Überwachung
   der Bauausführung 18
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
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       Grundleistungen I Besondere Leistungen
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1. Baugeometrische Beratung I
   Beraten bei der Planung I Erstellen von vermessungstechnischen
   insbesondere im Hinblick auf die I Leistungsbeschreibungen
   erforderlichen Genauigkeiten I Erarbeiten von
   Erstellen eines konzeptionellen I Organisationsvorschlägen über
   Meßprogramms I Zuständigkeiten, Verantwortlichkeit
   Festlegen eines für alle I und Schnittstellen der
   Beteiligten verbindlichen Maß,- I Objektvermessung
   Bezugs- und Benennungssystems I
   Erstellen von Meßprogrammen für I
   Bewegungs- und I
   Deformationsmessungen, I
   einschließlich Vorgaben für die I
   Baustelleneinrichtung I
2. Absteckung für Bauausführung I
   Übertragen der Projektgeometrie I
   (Hauptpunkte) in die Örtlichkeit I
   Übergabe der Lage- und I
   Höhenfestpunkte, der Hauptpunkte I
   und der Absteckungsunterlagen I
   an das bauausführende Unternehmen I
3. Bauausführungsvermessung I
   Messungen zur Verdichtung des I Absteckung unter Berücksichtigung
   Lage- und Höhenfestpunktfeldes I von belastungs- und
   Messungen zur Überprüfung und I fertigungstechnischen Verformungen
   Sicherung von Fest- und Achspunkten I Prüfen der Maßgenauigkeit von
   Baubegleitende Absteckungen der I Fertigteilen
   geometriebestimmenden I Aufmaß von Bauleistungen, soweit
   Bauwerkspunkte nach Lage und Höhe I besondere vermessungstechnische
   Messungen zur Erfassung von I Leistungen gegeben sind
   Bewegungen und Deformationen des I Herstellen von Bestandsplänen
   zu erstellenden Objekts an I Ausgabe von Baustellenbestandsplänen
   konstruktiv bedeutsamen Punkten I während der Bauausführung
   (bei Wasserstraßen keine I Fortführen der vermessungstechnischen
   Grundleistung) I Bestandspläne nach Abschluß der
   Stichprobenartige I Grundleistung
   Eigenüberwachungsmessungen I
   Fortlaufende Bestandserfassung I
   während der Bauausführung als I
   Grundlage für den Bestandsplan I
4. Vermessungstechnische Überwachung I
   der Bauausführung I
   Kontrollieren der Bauausführung I Prüfen der Mengenermittlungen
   durch stichprobenartige Messungen I Einrichten eines geometrischen
   an Schalungen und entstehenden I Objektinformationssystems
   Bauteilen I Planen und Durchführung von
   Fertigen von Meßprotokollen I langfristigen vermessungstechnischen
   Stichprobenartige Bewegungs- und I Objektüberwachungen im Rahmen der
   Deformationsmessungen an I Ausführungskontrolle baulicher
   konstruktiv bedeutsamen Punkten I Maßnahmen
   des zu erstellenden Objekts I Vermessungen für die Abnahme von
                                       I Bauleistungen, soweit besondere
                                       I vermessungstechnische Anforderungen
                                       I gegeben sind

(3) Die Leitungsphase 3 ist abweichend von Absatz 1 bei Gebäuden mit 45 bis 66 vom Hundert zu bewerten.

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