Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure
Teil X Leistungen für Thermische Bauphysik
AIHonO § 79 Sonstige Leistungen für Thermische Bauphysik
Für Leistungen nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 kann ein Honorar frei vereinbart werden; dabei kann bei den Leistungen nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 der § 78 Abs. 1 sinngemäß angewandt werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
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