günstige Baufinanzierung


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AIHonO § 7 Nebenkosten

Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure

Teil I Allgemeine Vorschriften

AIHonO § 7 Nebenkosten

(1) Die bei der Ausführung des Auftrages entstehenden Auslagen (Nebenkosten) des Auftragnehmers können, soweit sie erforderlich sind, abzüglich der nach § 15 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuern neben den Honoraren dieser Verordnung berechnet werden. Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, daß abweichend von Satz 1 eine Erstattung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.

(2) Zu den Nebenkosten gehören insbesondere:

1. Post- und Fernmeldegebühren,
2. Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen und von schriftlichen
    Unterlagen sowie Anfertigung von Filmen und Fotos,
3. Kosten für ein Baustellenbüro einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung
    und Beheizung,
4. Fahrtkosten für Reisen, die über den Umkreis von mehr als 15 Kilometer vom
    Geschäftssitz des Auftragnehmers hinausgehen, in Höhe der steuerlich
    zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen
    werden,
5. Trennungsentschädigungen und Kosten für Familienheimfahrten nach den
    steuerlich zulässigen Pauschalsätzen, sofern nicht höhere Aufwendungen an
    Mitarbeiter des Auftragnehmers aufgrund von tariflichen Vereinbarungen
    bezahlt werden,
6. Entschädigungen für den sonstigen Aufwand bei längeren Reisen nach Nummer
    4, sofern die Entschädigungen vor der Geschäftsreise schriftlich
    vereinbart worden sind,
7. Entgelte für nicht dem Auftragnehmer obliegende Leistungen, die von ihm im
    Einvernehmen mit dem Auftraggeber Dritten übertragen worden sind,
8. im Falle der Vereinbarung eines Zeithonorars nach § 6 die Kosten für
    Vermessungsfahrzeuge und andere Meßfahrzeuge, die mit umfangreichen
    Meßinstrumenten ausgerüstet sind, sowie für hochwertige Geräte, die für
    Vermessungsleistungen und für andere meßtechnische Leistungen verwandt
    werden.

(3) Nebenkosten können pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden. Sie sind nach Einzelnachweis abzurechnen, sofern nicht bei Auftragserteilung eine pauschale Abrechnung schriftlich vereinbart worden ist.

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