Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure
Teil VII Leistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen
AIHonO § 61 Bau- und landschafts*-gestalterische Beratung
(1) Leistungen für bau- und landschaftsgestalterische Beratung werden erbracht, um Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen bei besonderen städtebaulichen oder landschaftsgestalterischen Anforderungen planerisch in die Umgebung einzubinden.
(2) Zu den Leistungen für bau- und landschaftsgestalterische Beratung rechnen insbesondere:
1. Mitwirken beim Erarbeiten und Durcharbeiten der Vorplanung in
gestalterischer Hinsicht,
2. Darstellung des Planungskonzepts unter Berücksichtigung städtebaulicher,
gestalterischer, funktionaler, technischer und umweltbeeinflussender
Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen,
3. Mitwirken beim Werten von Angeboten einschließlich Sondervorschlägen unter
gestalterischen Gesichtspunkten,
4. Mitwirken beim Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung
mit dem gestalterischen Konzept.
(3) Werden Leistungen für bau- und landschaftsgestalterische Beratung einem Auftragnehmer übertragen, dem auch gleichzeitig Grundleistungen nach § 55 für diese Ingenieurbauwerke oder Verkehrsanlagen übertragen werden, so kann für die Leistungen für bau- und landschaftsgestalterische Beratung ein besonderes Honorar nicht berechnet werden. Diese Leistungen sind bei der Vereinbarung des Honorars für die Grundleistungen im Rahmen der für diese Leistungen festgesetzten Mindest- und Höchstsätze zu berücksichtigen.
(4) Werden Leistungen für bau- und landschaftsgestalterische Beratung einem Auftragnehmer übertragen, dem nicht gleichzeitig Grundleistungen nach § 55 für diese Ingenieurbauwerke oder Verkehrsanlagen übertragen werden, so kann ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß, wenn Leistungen für verkehrsplanerische Beratungen bei der Planung von Freianlagen nach Teil II oder bei städtebaulichen Planungen nach Teil V erbracht werden.
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⇒ 61a Honorar für verkehrsplanerische Leistungen