günstige Baufinanzierung


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AIHonO § 6 Zeithonorar

Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure

Teil I Allgemeine Vorschriften

AIHonO § 6 Zeithonorar

(1) Zeithonorare sind auf der Grundlage der Stundensätze nach Absatz 2 durch Vorausschätzung des Zeitbedarfs als Fest- oder Höchstbetrag zu berechnen. Ist eine Vorausschätzung des Zeitbedarfs nicht möglich, so ist das Honorar nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf auf der Grundlage der Stundensätze nach Absatz 2 zu berechnen.

(2) Werden Leistungen des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter nach Zeitaufwand berechnet, so kann für jede Stunde folgender Betrag berechnet werden:

1. für den Auftragnehmer                        38 bis  82 Euro,

2. für Mitarbeiter, die technische oder
   wirtschaftliche Aufgaben erfüllen,
   soweit sie nicht unter Nummer 3 fallen, 36 bis 59 Euro,
3. für Technische Zeichner und sonstige
   Mitarbeiter mit vergleichbarer
   Qualifikation, die technische oder
   wirtschaftliche Aufgaben erfüllen, 31 bis 43 Euro.
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