Aktuelle Seite: Themen | HOAI Inhalt | Zeithonorar | § 6 Zeithonorar
(1) Zeithonorare sind auf der Grundlage der Stundensätze nach Absatz 2 durch Vorausschätzung des Zeitbedarfs als Fest- oder Höchstbetrag zu berechnen. Ist eine Vorausschätzung des Zeitbedarfs nicht möglich, so ist das Honorar nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf auf der Grundlage der Stundensätze nach Absatz 2 zu berechnen.
(2) Werden Leistungen des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter nach Zeitaufwand berechnet, so kann für jede Stunde folgender Betrag berechnet werden:
1. für den Auftragnehmer 38 bis 82 Euro,⇐ Inhaltsübersicht
2. für Mitarbeiter, die technische oder
wirtschaftliche Aufgaben erfüllen,
soweit sie nicht unter Nummer 3 fallen, 36 bis 59 Euro,
3. für Technische Zeichner und sonstige
Mitarbeiter mit vergleichbarer
Qualifikation, die technische oder
wirtschaftliche Aufgaben erfüllen, 31 bis 43 Euro.
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Wir gratulieren unseren Mädels.
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