Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure
Teil V Städtebauliche Leistungen
AIHonO § 39a Honorarzonen für Leistungen bei Bebauungsplänen
Für die Ermittlung der Honorarzone bei Bebauungsplänen gilt § 36a sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Bebauungsplan insgesamt einer Honorarzone zuzurechnen ist.
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