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Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure

Teil V Städtebauliche Leistungen

AIHonO § 39a Honorarzonen für Leistungen bei Bebauungsplänen

Für die Ermittlung der Honorarzone bei Bebauungsplänen gilt § 36a sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Bebauungsplan insgesamt einer Honorarzone zuzurechnen ist.

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