Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure
Teil V Städtebauliche Leistungen
AIHonO § 39 Planausschnitte
Werden Teilflächen bereits aufgestellter Flächennutzungspläne geändert oder überarbeitet (Planausschnitte), so sind bei der Berechnung des Honorars nur die Ansätze des zu bearbeitenden Planausschnitts anzusetzen. Anstelle eines Honorars nach Satz 1 kann ein Zeithonorar nach § 6 vereinbart werden.
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⇒ 39a Honorarzonen für Leistungen bei Bebauungsplänen