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Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure

Teil V Städtebauliche Leistungen

AIHonO § 39 Planausschnitte

Werden Teilflächen bereits aufgestellter Flächennutzungspläne geändert oder überarbeitet (Planausschnitte), so sind bei der Berechnung des Honorars nur die Ansätze des zu bearbeitenden Planausschnitts anzusetzen. Anstelle eines Honorars nach Satz 1 kann ein Zeithonorar nach § 6 vereinbart werden.

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⇐ 38 Honorartafel für Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen
⇒ 39a Honorarzonen für Leistungen bei Bebauungsplänen