Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure
Teil V Städtebauliche Leistungen
AIHonO § 36 Kosten von EDV-Leistungen
Kosten von EDV-Leistungen können bei städtebaulichen Leistungen als Nebenkosten im Sinne des § 7 Abs. 3 berechnet werden, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Verringern EDV-Leistungen den Leistungsumfang von städtebaulichen Leistungen, so ist dies bei der Vereinbarung des Honorars zu berücksichtigen.
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⇒ 36a Honorarzonen für Leistungen bei Flächennutzungsplänen