Aktuelle Seite: Themen | HOAI Inhalt | Begriffsbestimmungen | § 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Objekte sind Gebäude, sonstige Bauwerke, Anlagen, Freianlagen und
raumbildende Ausbauten.
2. Neubauten und Neuanlagen sind neu zu errichtende oder neu herzustellende
Objekte.
3. Wiederaufbauten sind die Wiederherstellung zerstörter Objekte auf
vorhandenen Bau- oder Anlageteilen. Sie gelten als Neubauten, sofern eine
neue Planung erforderlich ist.
4. Erweiterungsbauten sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts, zum
Beispiel durch Aufstockung oder Anbau.
5. Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen
Eingriffen in Konstruktion oder Bestand.
6. Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des
Gebrauchswertes eines Objekts, soweit sie nicht unter die Nummern 4, 5
oder 10 fallen, jedoch einschließlich der durch diese Maßnahmen
verursachten Instandsetzungen.
7. Raumbildende Ausbauten sind die innere Gestaltung oder Erstellung von
Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion. Sie
können im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 2 bis 6 anfallen.
8. Einrichtungsgegenstände sind nach Einzelplanung angefertigte nicht
serienmäßig bezogene Gegenstände, die keine wesentlichen Bestandteile des
Objekts sind.
9. Integrierte Werbeanlagen sind der Werbung an Bauwerken dienende Anlagen,
die fest mit dem Bauwerk verbunden sind und es gestalterisch beeinflussen.
10. Instandsetzungen sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum
bestimmungsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines
Objekts, soweit sie nicht unter Nummer 3 fallen oder durch Maßnahmen nach
Nummer 6 verursacht sind.
11. Instandhaltungen sind Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines
Objekts.
12. Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie
entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in
Bauwerken.
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