Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure
Teil II Leistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten
AIHonO § 19 Vorplanung, Entwurfsplanung und Objektüberwachung als Einzelleistung
(1) Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des § 15) oder der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 des § 15) bei Gebäuden als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der in § 15 Abs. 1 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 16 vereinbart werden:
1. für die Vorplanung bis zu 10 v.H.,
2. für die Entwurfsplanung bis zu 18 v.H. .
(2) Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des § 15) oder der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 des § 15) bei Freianlagen als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der in § 15 Abs. 1 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 17 vereinbart werden:
1. für die Vorplanung bis zu 15 v.H.,
2. für die Entwurfsplanung bis zu 25 v.H. .
(3) Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des § 15) oder der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 des § 15) bei raumbildenden Ausbauten als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der in § 15 Abs. 1 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 16 vereinbart werden:
1. für die Vorplanung bis zu 10 v.H.,
2. für die Entwurfsplanung bis zu 21 v.H..
(4) Wird die Objektüberwachung (Leistungsphase 8 des § 15) bei Gebäuden als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der Mindestsätze nach den §§ 15 und 16 folgende Vomhundertsätze der anrechenbaren Kosten nach § 10 berechnet werden:
1. 2,1 v.H. bei Gebäuden der Honorarzone 2,⇐ Inhaltsübersicht
2. 2,3 v.H. bei Gebäuden der Honorarzone 3,
3. 2,5 v.H. bei Gebäuden der Honorarzone 4,
4. 2,7 v.H. bei Gebäuden der Honorarzone 5.
⇐ 18 Auftrag über Gebäude und Freianlagen
⇒ 20 Mehrere Vor- oder Entwurfs*-planungen