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Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure

Teil II Leistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten

AIHonO § 19 Vorplanung, Entwurfsplanung und Objektüberwachung als Einzelleistung

(1) Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des § 15) oder der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 des § 15) bei Gebäuden als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der in § 15 Abs. 1 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 16 vereinbart werden:

1. für die Vorplanung bis zu 10 v.H.,

2. für die Entwurfsplanung bis zu 18 v.H. .

(2) Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des § 15) oder der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 des § 15) bei Freianlagen als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der in § 15 Abs. 1 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 17 vereinbart werden:

1. für die Vorplanung bis zu 15 v.H.,

2. für die Entwurfsplanung bis zu 25 v.H. .

(3) Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des § 15) oder der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 des § 15) bei raumbildenden Ausbauten als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der in § 15 Abs. 1 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 16 vereinbart werden:

1. für die Vorplanung bis zu 10 v.H.,

2. für die Entwurfsplanung bis zu 21 v.H..

(4) Wird die Objektüberwachung (Leistungsphase 8 des § 15) bei Gebäuden als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der Mindestsätze nach den §§ 15 und 16 folgende Vomhundertsätze der anrechenbaren Kosten nach § 10 berechnet werden:

1. 2,1 v.H.  bei Gebäuden der Honorarzone 2,

2. 2,3 v.H. bei Gebäuden der Honorarzone 3,
3. 2,5 v.H. bei Gebäuden der Honorarzone 4,
4. 2,7 v.H. bei Gebäuden der Honorarzone 5.
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