günstige Baufinanzierung


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AIHonO § 14b Objektliste für raumbildende Ausbauten

Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure

Teil II Leistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten

AIHonO § 14b Objektliste für raumbildende Ausbauten

Nachstehende raumbildende Ausbauten werden nach Maßgabe der in § 14a genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:

1.  Honorarzone I:

    Innere Verkehrsflächen, offene Pausen-, Spiel- und Liegehallen, einfachste
    Innenräume für vorübergehende Nutzung;
2. Honorarzone II:
    Einfache Wohn-, Aufenthalts- und Büroräume, Werkstätten;
    Verkaufslager, Nebenräume in Sportanlagen, einfache Verkaufskioske;
    Innenräume, die unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und
    Ausstattungsgegenständen einfacher Qualität gestaltet werden;
3. Honorarzone III:
    Aufenthalts-, Büro-, Freizeit-, Gaststätten-, Gruppen-, Wohn-, Sozial-,
    Versammlungs- und Verkaufsräume, Kantinen sowie Hotel-, Kranken-,
    Klassenzimmer und Bäder mit durchschnittlichem Ausbau, durchschnittlicher
    Ausstattung oder durchschnittlicher technischer Einrichtung;
    Messestände bei Verwendung von System- oder Modulbauteilen;
    Innenräume mit durchschnittlicher Gestaltung, die zum überwiegenden Teil
    unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und
    Ausstattungsgegenständen gestaltet werden;
4. Honorarzone IV:
    Wohn-, Aufenthalts-, Behandlungs-, Verkaufs-, Arbeits-, Bibliotheks-,
    Sitzungs-, Gesellschafts-, Gaststätten-, Vortragsräume, Hörsäle,
    Ausstellungen, Messestände, Fachgeschäfte, soweit nicht in Honorarzone II
    oder III erwähnt;
    Empfangs- und Schalterhallen mit überdurchschnittlichem Ausbau, gehobener
    Ausstattung oder überdurchschnittlichen technischen Einrichtungen, zum
    Beispiel in Krankenhäusern, Hotels, Banken, Kaufhäusern, Einkaufszentren
    oder Rathäusern;
    Parlaments- und Gerichtssäle, Mehrzweckhallen für religiöse, kulturelle
    oder sportliche Zwecke;
    Raumbildende Ausbauten von Schwimmbädern und Wirtschaftsküchen;
    Kirchen;
    Innenräume mit überdurchschnittlicher Gestaltung unter Mitverwendung von
    serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen gehobener
    Qualität;
5. Honorarzone V:
    Konzert- und Theatersäle; Studioräume für Rundfunk, Fernsehen und Theater;
    Geschäfts- und Versammlungsräume mit anspruchsvollem Ausbau, aufwendiger
    Ausstattung oder sehr hohen technischen Ansprüchen;
    Innenräume der Repräsentationsbereiche mit anspruchsvollem Ausbau,
    aufwendiger Ausstattung oder mit besonderen Anforderungen an die
    technischen Einrichtungen.
⇐ Inhaltsübersicht
⇐ 14a Honorarzonen für Leistungen bei raumbildenden Ausbauten
⇒ 15 Leistungsbild Objektplanung für Gebäude, Freianlagen und raumbildende Ausbauten

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