Aktuelle Seite: Themen | HOAI Inhalt | Grundlagen des Honorars | § 10 Grundlagen des Honorars
(1) Das Honorar für Grundleistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der das Objekt angehört, sowie bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten nach der Honorartafel in § 16 und bei Freianlagen nach der Honorartafel in § 17.
(2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 in der Fassung vom April 1981 (DIN 276) *) zu ermitteln
1. für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenberechnung, solange diese
nicht vorliegt, nach der Kostenschätzung;
2. für die Leistungsphasen 5 bis 7 nach dem Kostenanschlag, solange dieser
nicht vorliegt, nach der Kostenberechnung;
3. für die Leistungsphasen 8 und 9 nach der Kostenfeststellung, solange diese
nicht vorliegt, nach dem Kostenanschlag.
(3) Als anrechenbare Kosten nach Absatz 2 gelten die ortsüblichen Preise, wenn der Auftraggeber
1. selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,
2. von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferern sonst nicht übliche
Vergünstigungen erhält,
3. Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder
4. vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen läßt.
(3a) Vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen; der Umfang der Anrechnung bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
(4) Anrechenbar sind für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten die Kosten für Installationen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten (DIN 276, Kostengruppen 3.2 bis 3.4 und 3.5.2 bis 3.5.4), die der Auftragnehmer fachlich nicht plant und deren Ausführung er fachlich auch nicht überwacht,
1. vollständig bis zu 25 v.H. der sonstigen anrechenbaren Kosten,
2. zur Hälfte mit dem 25 v.H. der sonstigen anrechenbaren Kosten
übersteigenden Betrag.
Plant der Auftragnehmer die in Satz 1 genannten Gegenstände fachlich und/oder überwacht er fachlich deren Ausführung, so kann für diese Leistungen ein Honorar neben dem Honorar nach Satz 1 vereinbart werden.
(4a) Zu den anrechenbaren Kosten für Grundleistungen bei Freianlagen rechnen insbesondere auch die Kosten für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit sie der Auftragnehmer plant oder ihre Ausführung überwacht:
1. Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen
Elementen,
2. Teiche ohne Dämme,
3. flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,
4. einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur
Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach Teil VIII erforderlich
sind,
5. Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung,
6. Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel
zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach § 63 Abs. 1 Nr. 3 bis
5 erforderlich sind,
7. Stege und Brücken, soweit keine Leistungen nach Teil VIII erforderlich
sind,
8. Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen
Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die
als Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden und für die
Leistungen nach Teil VII nicht erforderlich sind.
(5) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten die Kosten für:
1. das Baugrundstück einschließlich der Kosten des Erwerbs und des⇐ Inhaltsübersicht
Freimachens (DIN 276, Kostengruppen 1.1 bis 1.3),
2. das Herrichten des Grundstücks (DIN 276, Kostengruppe 1.4), soweit der
Auftragnehmer es weder plant noch seine Ausführung überwacht,
3. die öffentliche Erschließung und andere einmalige Abgaben (DIN 276,
Kostengruppen 2.1 und 2.3),
4. die nichtöffentliche Erschließung (DIN 276, Kostengruppe 2.2) sowie die
Abwasser- und Versorgungsanlagen und die Verkehrsanlagen (DIN 276,
Kostengruppen 5.3 und 5.7), soweit der Auftragnehmer sie weder plant noch
ihre Ausführung überwacht,
5. die Außenanlagen (DIN 276, Kostengruppe 5), soweit nicht unter Nummer 4
erfaßt,
6. Anlagen und Einrichtungen aller Art, die in DIN 276, Kostengruppen 4 oder
5.4 aufgeführt sind, sowie die nicht in DIN 276 aufgeführten, soweit der
Auftragnehmer sie weder plant, noch bei ihrer Beschaffung mitwirkt, noch
ihre Ausführung oder ihren Einbau überwacht,
7. Geräte und Wirtschaftsgegenstände, die nicht in DIN 276, Kostengruppen 4
und 5.4 aufgeführt sind, oder die der Auftraggeber ohne Mitwirkung des
Auftragnehmers beschafft,
8. Kunstwerke, soweit sie nicht wesentliche Bestandteile des Objekts sind,
9. künstlerisch gestaltete Bauteile, soweit der Auftragnehmer sie weder plant
noch ihre Ausführung überwacht,
10. die Kosten der Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche
Maßnahmen nach DIN 276, Kostengruppe 6; § 32 Abs. 4 bleibt unberührt
11. Entschädigungen und Schadensersatzleistungen,
12. die Baunebenkosten (DIN 276, Kostengruppe 7),
13. fernmeldetechnische Einrichtungen und andere zentrale Einrichtungen der
Fernmeldetechnik für Ortsvermittlungsstellen sowie Anlagen der
Maschinentechnik, die nicht überwiegend der Ver- und Entsorgung des
Gebäudes zu dienen bestimmt sind, soweit der Auftragnehmer diese fachlich
nicht plant oder ihre Ausführung fachlich nicht überwacht; Absatz 4 bleibt
unberührt.
(6) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Freianlagen die Kosten für:
1. das Gebäude (DIN 276, Kostengruppe 3) sowie die in Absatz 5 Nr. 1 bis 4
und 6 bis 13 genannten Kosten,
2. den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen nach § 14 Nr. 4, ausgenommen
die Kosten für die Oberflächenbefestigung.
-----
*) Zu beziehen durch Beuth Verlag GmbH, 10787 Berlin.
Callcenter Kundenbetreuung
Telefon: 089-41 61 59 230
Telefax: 089-41 61 59 235
Wir gratulieren unseren Mädels.
![]()