günstige Baufinanzierung


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AIHonO § 1 Anwendungsbereich

Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure

Teil I Allgemeine Vorschriften

AIHonO § 1 Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Berechnung der Entgelte für die Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Auftragnehmer), soweit sie durch Leistungsbilder oder andere Bestimmungen dieser Verordnung erfaßt werden.

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