Das Grundbuch




Das Grundbuch ist das beim Grundbuchamt (Amtsgericht/in Baden-Württemberg
z. T. bei den Notaren) geführte, öffentliche Register aller privaten und der (auf Antrag)
eingetragenen öffentlichen Grundstücke eines Amtsgerichtsbezirkes (Grundbuchbezirk).

Das Grundbuch dient der Darlegung der Rechtsverhältnisse von Grundstücken gegenüber
der Öffentlichkeit. Es gibt insbesondere Auskunft über den jeweiligen Grundstückseigentümer
und evtl. auf dem Grundstück lastende Rechte und Belastungen.

Alle Eintragungen im Grundbuch, bis auf das Bestandsverzeichnis, unterliegen dem
öffentlichen Glauben. Sollte es gerade bei der Größe des Grundstücks, die im Bestandsverzeichnis
aufgeführt ist, zu Unstimmigkeiten kommen, gelten die Vermessungen
des Liegenschaftsamtes. Auf alle anderen Eintragungen kann sich der Einsichtnehmende
vorbehaltlos verlassen, vorausgesetzt er handelt gutgläubig.

In das Grundbuch und die Grundakte kann jeder Einsicht nehmen, der ein berechtigtes
Interesse darlegt. Banken dürfen meistens generell Einsicht nehmen, da hier das
berechtigte Interesse vermutet wird. Zum Nachweis genügt der Kreditantrag, die
Kontoeröffnung etc.

In einigen Grundbuchbezirken wurde das gebundene Grundbuch durch das elektronische
Grundbuch abgelöst. Dieses ist nicht mehr ganz so anschaulich wie das auf
den Folgeseiten abgebildete “alte” Grundbuch. Dies wird aber die Zukunft der Grundbücher
sein.

Aufbau des Grundbuches

Schematische Darstellung der Zuständigkeiten und des Aufbaus eines Grundbuches

Aufbau des Grundbuchblatts

Aufschrift • Angabe des Amtsgerichts Amtsgericht Siegburg
• Grundbuchbezirk bzw. Gemarkung Gemarkung Obermenden
• Nummer des Blattes
und evtl. Nummer
des Bandes, Seitennummerierung
Blatt 0910
Band 17
Bestandsverzeichnis • Lage Adresse (Straße)
• Größe 2345 qm
• Wirtschaftsart Wohnhaus
• Rechte, die dem jeweiligen
Eigentümer des
Grundstückes zustehen
Wegerecht über das Nachbargrundstück
Abteilung I • Eigentümer Klaus u. Brigitte Mustermann
• Eigentumsverhältnisse Je ½ Eigentumsanteil
• Grundlage für den
Eigentumserwerb
z. B. Auflassung, Erbschein,
Testament, Zuschlagsbefugnis
in einer Zwangsvollstreckung
Abteilung II Lasten Grunddienstbarkeiten Beschränkte Dienstbarkeiten (Dauerwohnrecht, Dauernutzungsrecht) Nießbrauch Reallasten Benutzungsregelung (Wegerecht) Erbbaurecht Altenteil
Verfügungsbeschränkungen Zwangsversteigerungsvermerk
Konkursvermerk
Nacherbenvermerk etc.
Vormerkungen und
Widersprüche
Auflassungsvormerkung
Rangvorbehalte etc.
Abteilung III Grundpfandrechte sowie
Vormerkungen, Widersprüche,
Veränderungen,
die sich hierauf beziehen
Grundschulden
Hypotheken

 

Muster Grundbuchblatt

Bestandsverzeichnis

Muster Grundbuchblatt Bestandsverzeichnis

Abteilung I

Muster Grundbuchblatt Bestandsverzeichnis

Abteilung II

Muster Grundbuchblatt Bestandsverzeichnis

Abteilung III

Muster Grundbuchblatt Bestandsverzeichnis

Die Abteilungen im Einzelnen

Die Abteilung I gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse am Grundstück und die
Grundlage des Eigentumserwerbs.

Begründung von Eigentum

  • Alleineigentum
    Eine natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft ist
    alleiniger Eigentümer.
  • Miteigentum an Bruchteilen
    Zwei oder mehreren Personen steht das Miteigentum zu. Jeder Teileigentümer
    kann über seinen Miteigentumsbruchteil frei verfügen (z. B. Ehepaare).
  • Gesamthandseigentum
    Zwei oder mehreren Personen steht gemeinsam das Eigentum zu. Sie können deshalb
    nur gemeinsam verfügen (z. B. bei einer Erbengemeinschaft).

Grundlage für den Eigentumserwerb

  • Auflassung
    Käufer und Verkäufer haben sich in Anwesenheit eines Notars über den
    Eigentumsübergang eines Grundstücks/einer Immobilie geeinigt.
  • Erbschein oder Testament mit Eröffnungsprotokoll
    Wenn der Eigentumsübergang durch einen Todesfall eintritt.
  • Zuschlag
    Wenn der Eigentumsübergang durch einen Zuschlag in der Zwangsversteigerung
    erfolgt.

Die Abteilung II des Grundbuches enthält die Lasten und Beschränkungen, mit denen
die im Bestandsverzeichnis aufgeführten Grundstücke belastet sind. Ausnahme:
Grundpfandrechte.

Hier ist erkennbar, wodurch der Eigentümer in seiner Verfügung über das Grundstück
beschränkt ist.

In Abteilung III des Grundbuches werden alle Grundpfandrechte eingetragen. Hierunter
werden Grundschulden und Hypotheken verstanden.

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