Absicherungsbegriffe
Im Sprachgebrauch der Banken wird häufig zwischen folgenden Varianten unterschieden:
Erststellige Absicherung
Hierbei handelt es sich um eine Absicherung des Darlehens bis zu 60 % des Beleihungswertes
Zweitstellige Absicherung
Die Absicherung erfolgt i. d. R. bis zu 80 % des Beleihungswertes, bei manchen Banken bis zu 100 % oder mehr. Im Unterschied zur erststelligen Absicherung kann diese Art von Darlehen etwas teurer sein, da manche Banken für Darlehen über 60 % des Beleihungswertes einen Zinsaufschlag nehmen.
1b-Hypothek
Bei dieser Art von Hypothek handelt es sich in der Regel um eine Grundschuld, wenn das vorhandene Eigenkapital, die eingetragene Grundschuld und das nachrangige Bauspardarlehen nicht für die Absicherung der Finanzierung ausreichen.
Solche “Hypotheken” werden dann mit der Bürgschaft eines öffentlich-rechtlichen Instituts zusätzlich abgesichert. Wenn im Falle einer Zwangsversteigerung das Darlehen weder aus dem Erlös der Immobilie noch aus dem Vermögen des Darlehensnehmers zurückgezahlt werden kann, übernimmt diese Bank die Rückzahlung des Darlehens. Die Bank, die das Baufinanzierungsdarlehen gibt, ist also voll abgesichert.
Neben den normalen Darlehenszinsen hat der Bauherr allerdings noch die Bürgschaftsgebühr zu bezahlen.
Persönliche Absicherung
Neben der dinglichen Absicherung “unterwirft” sich der Bauherr noch der persönlichen Haftung aus seinem Vermögen. Dies darf allerdings nur durch den Kreditnehmer geschehen. Sind Kreditnehmer und Grundstückseigentümer unterschiedliche Personen, so darf eine persönliche Absicherung nur vom Kreditnehmer verlangt werden. So einen Fall kann es geben, wenn zum Beispiel ein Vater für seinen Sohn seine Immobilie als Zusatzsicherheit zur Verfügung stellt.
Ablauf der Eintragungen
Einheitswert
Hierbei handelt es sich um einen rein steuerlichen Wert. Er wird für die Ermittlung der Höhe der Grundsteuer benötigt.
Den Wert setzt das zuständige Finanzamt für alle Grundstücke fest und erteilt darüber einen Bescheid, den sogenannten Einheitswertbescheid. Zum Begriff Grundstücke zählen:
- Grund und Boden sowie darauf errichtete Gebäude, sonstige Bestandteile und das Zubehör,
- das Erbbaurecht,
- Wohnungs- und Teileigentum, Wohnungs- und Teilerbbaurecht.
Besonders zu unterscheiden sind bebaute und unbebaute Grundstücke.
Verkehrswert
Der Verkehrswert wird durch den Wert bestimmt, den das Grundstück bzw. Objekt zu dem Zeitpunkt hat, auf den sich die Berechnung bezieht. Hierbei werden folgende Faktoren berücksichtigt:
- Lage des Grundstücks;
- Vergleich mit anderen Objekten gleicher Art, Alter und Ausstattung;
- Marktpreisspiegel;
- sonstige Beschaffenheit.
Der Verkehrswert ist beim Erwerb und bei der Veräußerung des Objektes ebenso von Bedeutung wie in Scheidungs- und Zwangsversteigerungsfällen.



