GewO§34c § 12 Unzulässigkeit abweichender Vereinbarungen

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GewO§34c § 12 Unzulässigkeit abweichender Vereinbarungen

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Der Gewerbetreibende darf seine Verpflichtungen nach den §§ 2 bis 8 sowie die nach § 2 Abs. 1 zu sichernden Schadensersatzansprüche des Auftraggebers durch vertragliche Vereinbarung weder ausschließen noch beschränken.

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