GewO§34c § 18 Ordnungswidrigkeiten
GewO§34c § 18 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer
- Vermögenswerte des Auftraggebers annimmt oder sich zu deren Verwendung
ermächtigen läßt, bevor er
- nach § 2 Abs. 1 Sicherheit geleistet oder eine Versicherung
abgeschlossen oder
- die in § 2 Abs. 4 Satz 3 bezeichneten Urkunden ausgehändigt hat,
- entgegen § 2 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 2, oder § 7
Abs. 1 Satz 3 die Sicherheit oder Versicherung nicht aufrechterhält,
- einer Vorschrift des § 3 über die Entgegennahme oder die Ermächtigung zur
Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers zuwiderhandelt,
- einer Vorschrift des § 4 über die Verwendung von Vermögenswerten des
Auftraggebers zuwiderhandelt,
- einer Vorschrift des § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3 Satz 1 oder
Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 über die getrennte
Vermögensverwaltung zuwiderhandelt,
- entgegen § 9 die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erstattet,
- entgegen § 10 Abs. 1 bis 5 erforderliche Aufzeichnungen nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig
macht oder Unterlagen oder Belege nicht oder nicht übersichtlich sammelt,
- entgegen § 11 Satz 1 Nr. 1 bis 3 dem Auftraggeber die dort bezeichneten
Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
mitteilt,
- einer Vorschrift des § 13 über die Verwahrung, Kennzeichnung oder
Aufzeichnung von Werbematerial zuwiderhandelt,
- entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Geschäftsunterlagen nicht während der
vorgeschriebenen Frist aufbewahrt,
- (weggefallen)
- entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 oder 2 einen Prüfungsbericht nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig oder eine dort genannte
Erklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
- den Duldungs- oder Mitwirkungspflichten des § 17 Abs. 1 nicht, nicht
ausreichend oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 8 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Abs. 2 Nr. 11 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes begeht.
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