GewO§34c § 11 Informationspflicht
GewO§34c § 11 Informationspflicht
Der Gewerbetreibende hat dem Auftraggeber schriftlich und in deutscher Sprache folgende Angaben mitzuteilen, soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen:
- in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der
Gewerbeordnung, sofern der Abschluß von Verträgen über Grundstücke,
grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt
oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachgewiesen werden
soll, unmittelbar nach der Annahme des Auftrages die in § 10 Abs. 2 Nr. 2
Buchstaben a und f erwähnten Angaben und spätestens bei Aufnahme der
Vertragsverhandlungen über den vermittelten oder nachgewiesenen
Vertragsgegenstand die in § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b bis e und Abs. 3
Nr. 1 bis 3 erwähnten Angaben,
- in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b der Gewerbeordnung
vor der Annahme des Auftrages die in § 10 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 5
bis 7 erwähnten Angaben,
- in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung spätestens
bis zur Annahme des Auftrages die in § 10 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4
erwähnten Angaben. Vor diesem Zeitpunkt hat der Gewerbetreibende dem
Auftraggeber die Angaben zu machen, die zur Beurteilung des Auftrages nach
dem jeweiligen Verhandlungsstand erforderlich sind. Im Falle des § 10 Abs.
4 Nr. 3 entfällt die Verpflichtung, soweit die Angaben vom Auftraggeber
stammen.
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