GewO§34c § 10 Buchführungspflicht
GewO§34c § 10 Buchführungspflicht
(1) Der Gewerbetreibende hat von der Annahme des Auftrages an nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen.
(2) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen sämtlicher Gewerbetreibender müssen ersichtlich sein
- der Name und Vorname oder die Firma sowie die Anschrift des Auftraggebers,
- folgende Angaben, soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen,
- das für die Vermittler- oder Nachweistätigkeit oder für die Tätigkeit
als Baubetreuer vom Auftraggeber zu entrichtende Entgelt;
Wohnungsvermittler haben das Entgelt in einem Bruchteil oder
Vielfachen der Monatsmiete anzugeben;
- ob der Gewerbetreibende zur Entgegennahme von Zahlungen oder sonstigen
Leistungen ermächtigt ist;
- Art und Höhe der Vermögenswerte des Auftraggebers, die der
Gewerbetreibende zur Ausführung des Auftrages erhalten oder zu deren
Verwendung er ermächtigt werden soll;
- daß der Gewerbetreibende den Auftraggeber davon unterrichtet hat, daß
er von ihm nur im Rahmen des § 3 Vermögenswerte entgegennehmen oder
sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen und diese Vermögenswerte
nur im Rahmen des § 4 verwenden darf, es sei denn, daß nach § 7
verfahren wird;
- Art, Höhe und Umfang der vom Gewerbetreibenden für die Vermögenswerte
zu leistenden Sicherheit und abzuschließenden Versicherung, Name oder
Firma und Anschrift des Bürgen und der Versicherung;
- Vertragsdauer.
(3) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen von Gewerbetreibenden im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung müssen ferner folgende Angaben ersichtlich sein, soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen,
- bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von
Verträgen über den Erwerb von Grundstücken oder grundstücksgleichen
Rechten: Lage, Größe und Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks, Art, Alter
und Zustand des Gebäudes, Ausstattung, Wohn- und Nutzfläche, Zahl der
Zimmer, Höhe der Kaufpreisforderung einschließlich zu übernehmender
Belastungen, Name, Vorname und Anschrift des Veräußerers;
- bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von
Verträgen über die Nutzung von Grundstücken oder grundstücksgleichen
Rechten: Lage, Größe und Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks, Art, Alter
und Zustand des Gebäudes, Ausstattung, Wohn- und Nutzfläche, Zahl der
Zimmer, Höhe der Mietforderung sowie gegebenenfalls Höhe eines
Baukostenzuschusses, einer Kaution, einer Mietvorauszahlung, eines
Mieterdarlehens oder einer Abstandssumme, Name, Vorname und Anschrift des
Vermieters;
- bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von
Verträgen über die Nutzung von gewerblichen Räumen oder Wohnräumen: Lage
des Grundstücks und der Räume, Ausstattung, Nutz- und Wohnfläche, Zahl der
Räume, Höhe der Mietforderung sowie gegebenenfalls Höhe eines
Baukostenzuschusses, einer Kaution, einer Mietvorauszahlung, eines
Mieterdarlehens oder einer Abstandssumme, Name, Vorname und Anschrift des
Vermieters;
- (weggefallen)
- bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von
Verträgen über den Erwerb von Anteilscheinen einer
Kapitalanlagegesellschaft oder von ausländischen Investmentanteilen: Firma
und Sitz der Kapitalanlagegesellschaft oder der ausländischen
Investmentgesellschaft sowie je ein Stück der Vertragsbedingungen und des
Verkaufsprospekts (§ 19 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und
§ 3 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und
über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen);
bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von
Verträgen über den Erwerb von ausländischen Investmentanteilen außerdem
Angaben darüber, ob die ausländische Investmentgesellschaft in ihrem
Sitzland im Hinblick auf das Investmentgeschäft einer staatlichen Aufsicht
untersteht, ob und wann die ausländische Investmentgesellschaft die
Absicht, ihre Anteile öffentlich zu vertreiben, der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht angezeigt hat sowie ob und wann die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den öffentlichen Vertrieb
untersagt hat oder die Rechte aus der Vertriebsanzeige durch Verzicht
erloschen sind;
- bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von
Verträgen über den Erwerb von sonstigen öffentlich angebotenen
Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet
werden, sowie über den Erwerb von öffentlich angebotenen Anteilen an einer
Kommanditgesellschaft:
- die Kosten, die insgesamt jeweils von jeder Zahlung des Erwerbers
abgezogen werden;
- die laufenden Kosten, die darüber hinaus jährlich nach den
Vertragsbedingungen einbehalten werden;
- (weggefallen)
- ob rechtsverbindlich öffentliche Finanzierungshilfen zugesagt worden
sind;
- ob die eingezahlten Gelder von einem Kreditinstitut treuhänderisch
verwaltet werden, sowie Firma und Sitz dieses Kreditinstituts;
- ob bei einer Kommanditgesellschaft die Kapitalanteile von
Kommanditisten als Treuhänder für die Anleger gehalten werden, sowie
Name, Vorname oder Firma und Anschrift oder Sitz dieser Treuhänder;
- wie hoch der Anteil der Fremdfinanzierung an der gesamten Finanzierung
ist, ob die Kredite fest zugesagt sind und von wem;
- ob ein Kontrollorgan für die Geschäftsführung bestellt ist und welche
Befugnisse es hat;
- ob die Haftung des Erwerbers auf die Einlage beschränkt ist;
- ob weitere Zahlungsverpflichtungen für den Erwerber bestehen oder
entstehen können;
- Firma und Sitz des Unternehmens, das die angebotene Vermögensanlage
verwaltet, oder der Gesellschaft, deren Anteile angeboten werden;
- bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von
Verträgen über den Erwerb von öffentlich angebotenen Anteilen an einer
Kapitalgesellschaft oder verbrieften Forderungen gegen eine
Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft:
- Firma, Sitz und Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft;
- ob und an welchen Börsen die Anteile oder Forderungen gehandelt
werden;
- ob ein Emissionsprospekt und ein Börsenprospekt vorliegen;
- nach welchem Recht sich die Beziehungen zwischen dem Erwerber und der
Gesellschaft richten;
- sämtliche mit dem Erwerb verbundenen Kosten;
bei verbrieften Forderungen außerdem Angaben über Zinssatz, Ausgabekurs,
Tilgungs- und Rückzahlungsbedingungen und Sicherheiten.
(4) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen von Gewerbetreibenden im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung müssen zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 folgende Angaben ersichtlich sein, soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen,
- bei Bauvorhaben, die ganz oder teilweise zur Veräußerung bestimmt sind:
Lage und Größe des Baugrundstücks, das Bauvorhaben mit den von der
Bauaufsicht genehmigten Plänen nebst Baubeschreibung, sofern das
Bauvorhaben nicht genehmigungspflichtig ist, neben den vorerwähnten Plänen
und der Baubeschreibung die Bestätigung der Behörde oder des
Gewerbetreibenden gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a oder b, der
Zeitpunkt der Fertigstellung, die Kaufsache, die Kaufpreisforderung, die
Belastungen, die Finanzierung, soweit sie nicht vom Erwerber erbracht
werden soll;
- bei Bauvorhaben, die ganz oder teilweise vermietet, verpachtet oder in
anderer Weise zur Nutzung überlassen werden sollen: Lage und Größe des
Baugrundstücks, das Bauvorhaben mit den von der Bauaufsicht genehmigten
Plänen nebst Baubeschreibung, sofern das Bauvorhaben nicht
genehmigungspflichtig ist, neben den vorerwähnten Plänen und der
Baubeschreibung die Bestätigung der Behörde oder des Gewerbetreibenden
gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a oder b, der Zeitpunkt der
Fertigstellung, der Vertragsgegenstand, die Miet-, Pacht- oder sonstige
Forderung, die darüber hinaus zu erbringenden laufenden Leistungen und die
etwaigen einmaligen Leistungen, die nicht zur Vorbereitung oder
Durchführung des Bauvorhabens verwendet werden sollen;
- bei Bauvorhaben, die der Gewerbetreibende als Baubetreuer wirtschaftlich
vorbereiten oder durchführen soll: Lage und Größe des Baugrundstücks, das
Bauvorhaben mit Plänen und Baubeschreibung, der Zeitpunkt der
Fertigstellung, die veranschlagten Kosten, die Kostenobergrenze und die
von dem Gewerbetreibenden bei Dritten zu beschaffende Finanzierung.
(5) Aus den Aufzeichnungen, Unterlagen und Belegen sämtlicher Gewerbetreibender müssen ferner ersichtlich sein, soweit dies im Einzelfall in Betracht kommt,
- Art und Höhe der Vermögenswerte des Auftraggebers, die der
Gewerbetreibende zur Ausführung des Auftrages erhalten hat oder zu deren
Verwendung er ermächtigt wurde,
- das für die Vermittler- oder Nachweistätigkeit oder für die Tätigkeit als
Baubetreuer vom Auftraggeber entrichtete Entgelt,
- eine Bestätigung des Auftraggebers über die Aushändigung der in § 2 Abs. 4
Satz 3 bezeichneten Unterlagen,
- Kopie der Bürgschaftsurkunde und des Versicherungsscheins,
- Verwendungen von Vermögenswerten des Auftraggebers durch den
Gewerbetreibenden nach Tag und Höhe, in den Fällen des § 2 Abs. 5 Satz 2
auch eine Bestätigung des Auftraggebers darüber, daß ihm die
ordnungsgemäße Verwendung der Teilbeträge nachgewiesen worden ist,
- Tag und Grund der Auftragsbeendigung,
- Tag der Beendigung des Bürgschaftsvertrages und der Versicherung,
- die in § 7 Abs. 2 erwähnten Unterlagen,
- Nachweis, daß dem Auftraggeber die in § 11 bezeichneten Angaben
rechtzeitig und vollständig mitgeteilt worden sind.
(6) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten des Gewerbetreibenden und die §§ 2 und 3 des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 213-2, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
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