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Abschreibung

Absetzung des Wertverlustes von Wirtschaftsgütern (Absetzung für Abnutzung = AfA), insbesondere von Gebäuden, durch Verteilung der Anschaffungs- und Herstellungskosten auf die einzelnen Jahre der Nutzung

-lineare

Absetzung in jährlich gleichen Beträgen. Bei ganz teilweise vermieteten Wohngebäuden können gemäß §7 Abs. 4 EStG jährlich 2% (bzw. 2.5% bei vor 1925 hergestellten Gebäuden) der Herstellungs-/Anschaffungskosten (ohne den Wert des Grundstückes), die dem vermieteten Gebäudeteil zuzurechnen sind, von den Einkünften abgesetzt werden.

Gebäude, die zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die ein Bauauftrag nach dem 31.3.1995 gestellt wurde, werden über 25 Jahre mit 4% jährlich abgeschrieben, vgl. §7 Abs. 4 Nr. 1 EStG.

-degressive

Absetzung in abnehmenden Beträgen. Bei Wohngebäuden, die der Steuerpflichtige hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat, können gemäß § 7 Abs.5 EStG in den ersen 8 Jahren 5%, in den folgenden 6 Jahren 2% und in den anschließenden 36 Jahren jeweils 1,25% der auf den vermieteten Gebäudeteil antfallenden Herstellungs-/Anschaffungskosten abgesetzt werden. Ein Erwerber kann degressive Abschreibung nur beantragen, wenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude weder degressive noch erhöhte oder Sonder-AfA in Anspruch genommen hat.

Soweit ein Wohngebäude nach dem 28.02.1989 und vor dem 01.01.1996 angeschaft bzw. im Falle der Herstellung ein Bauantrag bis zu diesem datum gestellt wurde, gelten folgende Abschreibungssätze: In den ersten vier Jahren 7%, in den folgenden sechs Jahren je 5%, in den darauf folgenden Jahren je 2% und in den darauf folgenden 24 Jahren je 1,25%.

Für Betriebsgebäude im Besitz von Privatpersonen ist eine degressive Abschreibung nur noch möglich, wenn das Gebäude aufgrund eines vor dem 01.01.1995 gestellten Bauantrags hergestellt und vom Steuerpflichtigen aufgrund eines vor diesem Datum abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschaff worden ist. Erfolgten die Herstellung bzw. die Anschaffung zu späteren Zeitpunkten, kann nur noch eine lineare AfA in höhe von 4% gemäß § 7 Abs. 4 Nr.1 EStG in Anspruch genommen werden.